Zur Vererbung nach der HöfeO trotz Wegfalls der Hofeigenschaft vor Eintritt des Nacherbfalls. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Vererbung nach HöfeO trotz Wegfalls der Hofeigenschaft vor Eintritt des Nacherbfalls
Frage:
Meine Eltern waren zu je 1/2 Miteigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs. Im Grundbuch war kein Hofvermerk eingetragen. Nach dem Tod meiner Mutter 1971 erteilte das Amtsgericht einen Erbschein, der mich und meinen Vater als Erben zu je ½ auswies. Mein Vater heiratete in der Folgezeit erneut und errichtete mit seiner zweiten Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament, in dem die Eheleute sich gegenseitig zu Erben einsetzten, ohne einen Schlusserben zu bestimmen. Nach dem Tod meines Vaters habe ich gegen meine Stiefmutter Pflichtteilsansprüche geltend gemacht und rund 313.000 DM erhalten. Dann ist meine Stiefmutter verstorben und wurde von ihren beiden Kindern aus ihrer ersten Ehe beerbt. Ich streite jetzt mit Ihnen darum, wer Eigentümer des zur Hofstellegehörenden Grundbesitzes wurde. Ich meine, dass ich nach dem Tod meines Vaters Hofnacherbe geworden bin. Zu Recht?
Antwort:
Das kommt darauf an.
Eine landwirtschaftliche Besitzung, die im Zeitpunkt des Eintritts des Vorerbfalls ein Hof i. S. der Höfeordnung war, wird auch dann nach dem Sondererbrecht vererbt, wenn die Hofeigenschaft vor dem Eintritt des Nacherbfalles weggefallen ist. Es ist nicht auf Zeitpunkt des Nacherbfalls abzustellen. Wäre mit dem Wegfall der Hofeigenschaft vor dem Anfall der Nacherbschaft ein Wechsel des Erbstatuts vom Höferecht zum allgemeinen Erbrecht verbunden, änderten sich damit auch die Eigentumsverhältnisse an den zur landwirtschaftlichen Besitzung gehörenden Grundstücken und damit auch die Grundlagen für die Berechnung der Abfindungs- und Pflichtteilsansprüche. Das wäre mit erheblicher Rechtsunsicherheit und enormen praktischen Schwierigkeiten verbunden. Die Berufung des Hoferben auf sein Erbrecht stellt sich auch nicht dann schon als unzulässige Rechtsausübung dar, wenn dieser zuvor irrtümlich unter Einbeziehung des Wertes des Hofes den Pflichtteil verlangt und von dem Erben entsprechende Zahlung erhalten hat. Sind allerdings alle Erbprätendenten bereits bei dem Vorerbfall davon ausgegangen, dass das allgemeine Erbrecht anzuwenden ist und haben sich auch entsprechend verhalten, ist dem Hofnacherben die Berufung auf die Sondernacherbfolge nach Treu und Glauben versagt, wenn eine frühere landwirtschaftliche Besitzung jedenfalls bei Eintritt des Nacherbfalles auf Dauer ihre Hofeigenschaft verloren hat. Für die Geltendmachung der Rechte als Hoferbe fehlt ein schutzwürdiges Eigeninteresse, wenn es nicht mehr um den Erhalt eines landwirtschaftlichen Betriebs, sondern nur noch um die Erlangung eines den Zwecken des Sondererbrechts nicht entsprechenden Vorteils bei der Auseinandersetzung des Nachlasses geht.
Quelle und Vertiefungshinweis: BGH vom 23. 11. 2012, BLw 12/1156 in ZEV 2013, 384.