Was passiert, wenn der Nacherbe vor dem Nacherbfall stirbt?

Was passiert, wenn der Nacherbe vor dem Nacherbfall stirbt?

Was passiert, wenn der Nacherbe vor dem Nacherbfall stirbt?

Eine kleine Vorbemerkung,

zum Verständnis bevor ich die Frage beantworte. Denn es wird ganz schön kompliziert.

Stellen Sie sich bitte folgendes vor: Nacherbe N ist die Person, die nach dem Vorerben V den Erblasser E beerbt. Es ist wie beim Staffellauf. Erblasser E gibt den Stab an den Vorerben ab und der Vorerbe V gibt ihn dann an den Nacherben N ab, der mit ihm durch das Ziel läuft. Erblasser E wird also zunächst vom Vorerben V und dann beim Eintritt des Nacherbfalls (z.B. Tod des Vorerben V) wird Erblasser E nochmals vom Nacherben N beerbt. Der Erblasser wird also in der Tat zwei Mal beerbt. Erst vom Vorerben und dann vom Nacherben. Der Nacherbe erbt vom Erblasser und nicht vom Vorerben.

Zurück zur Ausgangsfrage: Was ist, wenn E den V zum Vorerben und N zum Nacherben eingesetzt hat und als Nacherbfall den Tod des V festgelegt hat, aber der Nacherbe N vor dem Tod des Vorerben V stirbt?

Der Grundsatz

Hier ist zunächst grundsätzlich zu fragen,

  • ob der Nacherbe nicht bloß vor dem Eintritt des Nacherbfalls, sondern sogar vor dem Erblasser stirbt (Fall 1)
  • ob der Nacherbe zwar nach dem Erblasser gestorben ist, aber eben vor Eintritt des Nacherbfalls  (Fall 2)

Im ersten Fall wird die Nacherbfolge hinfällig und der zum Vorerben Berufene wird beim Tod des E uneingeschränkter Vollerbe, außer der Erblasser hat einen Ersatz-Nacherben bestimmt.

Im zweiten Fall geht das dem Nacherben zustehende Anwartschaftsrecht auf seinen Erben über, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist (§ 2108 Abs. 2 BGB). Eine Anwartschaft ist ein so gut wie sicheres Recht. Es fehlt nur noch ein Schritt (hier der Tod des Vorerben).

Das ist der Grundsatz!

Kritisch

wird es, wenn der Erblasser einen seiner Abkömmlinge zum Nacherben eingesetzt hat. Dann ist nicht nur der § 2108 Abs. 2 BGB zu beachten, sondern auch § 2069 BGB.

§ 2108 BGB Erbfähigkeit; Vererblichkeit des Nacherbrechts
(1) Die Vorschrift des § 1923 findet auf die Nacherbfolge entsprechende Anwendung.
(2) Stirbt der eingesetzte Nacherbe vor dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge, aber nach dem Eintritt des Erbfalls, so geht sein Recht auf seine Erben über, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist. Ist der Nacherbe unter einer aufschiebenden Bedingung eingesetzt, so bewendet es bei der Vorschrift des § 2074.

§ 2069 BGB Abkömmlinge des Erblassers
Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden.

Als Grundregel gilt, dass die Nacherbenanwartschaft nicht vererblich ist, wenn der Erblasser im Testament einen

  • Ersatznacherben bestimmt hat oder wenn ein
  • Abkömmling als Nacherbe eingesetzt wird.

Im Moment des Nacherbfalls ist dann eben der

  • Ersatznacherbe Nacherbe oder sind die
  • Kinder des vorverstorbenen  Nacherben dann an seiner Stelle die Nacherben.

Es gibt für den weggefallenen Nacherben keine Nacherbenanwartschaft, die er mit seinem eigenen Nachlass an seine eigenen Erben vererben könnte.

Allerdings ist zu beachten, dass immer der Wille des Erblassers genau ermitteln ist. Nur der Erblasser entscheidet, was denn nun gelten soll: Ersatznacherbeneinsetzung oder freie Vererblichkeit der Nacherbenanwartschaft durch den weggefallenen Nacherben? Dieser Wille geht dem dargestellten Grundsatz nach den gesetzlichen Regelungen vor.

Die Gerichte

Dabei geht die Tendenz der Gerichte dahin, die freie Vererblichkeit einer Nacherbenanwartschaft abzulehnen und eine Ersatznacherbenstellung zu befürworten. Der Grund liegt darin, dass der Erblasser durch die Anordnung von Vor- und Nacherbfolge zum Ausdruck gebracht hat, dass sein Nachlass einen klar festgelegte Weg gehen soll, nämlich zunächst an eine Person, die nur Vorerbe sein soll, und dann eben an einen oder die Nacherben. Aus diesem Grund dürfte in den meisten Fällen der Erblasserwille dahingehen, dass beim Vorhandensein eigener Abkömmlinge als Ersatznacherben, deren Berufung gewollt ist und nicht die freie Vererblichkeit einer Nacherbenanwartschaft.

Beispiel

Wenn der Erblasser zunächst seine Ehefrau als Vorerbin eingesetzt hat und als Nacherbe seinen Sohn und dieser dann vor der Ehefrau verstirbt, darf für die Mehrzahl der Fälle angenommen werden, dass der Erblasser dann gewollt hat, dass die Kinder seines Sohnes, also seine Enkelkinder Nacherben nach dem Tod der Ehefrau werden, und dass er eben nicht wollte, dass sein Sohn die Nacherbenanwartschaft zum Beispiel an dessen aktuelle Lebensgefährtin vererbt, die nicht einmal Mutter der Enkelkinder ist.

Wenn schon geringe Anhaltspunkte für einen solche Willen des Erblassers vorliegen, entscheiden die Gerichte in der Regel für die Enkel als Ersatznacherben und gegen die  Vererblichkeit der Nacherbenanwartschaft, die der Sohn testamentarisch an seine Lebensgefährtin durch Testament vererben könnte. Der durch die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft zum Ausdruck gekommene Steuerungswille des Erblassers über seinen Nachlass spricht für eine solche Auslegung.

Entscheidend für die Feststellung der Ersatznacherben ist der Zeitpunkt des Nacherbfalls. Diejenigen Abkömmling, die nach dem Gesetz in diesem Moment den weggefallenen Nacherben beerbt hätten, werden dann Ersatznacherben.

Kinderlosigkeit spricht für Vererblichkeit

Hat der vor dem Nacherbfall weggefallene Nacherbe keine Kinder, ist derjenige, der sich eine freie Vererblichkeit der Nacherbenanwartschaft wünscht, z.B. die Lebensgefährtin des Sohnes, im Vorteil. Wer hier gegen eine freie Vererblichkeit der Nacherbenanwartschaft argumentieren will, muss ganz besondere Umstände darlegen und beweisen, die zum Beispiel den Übergang der Nacherbenanwartschaft auf die Lebensgefährtin des Sohnes ausschließen, wenn der Sohn als weggefallener Nacherbe seine Lebensgefährtin testamentarisch als Alleinerbin eingesetzt hat.

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