Vermächtnis

Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen. 

Vermächtnis: Bedingtes, befristetes, betagtes? Was bedeutet das?

Ein Vermächtnis ist eine testamentarische Zuwendung durch den Erblasser in seinem Testament. Er wendet dem Vermächtnisempfänger einen Vermögenvorteil, also etwa von Wert zu. Diese Zuwendung kann der Erblasser allerdings von einer Bedingung abhängig machen, zeitlich auf eine bestimmte Frist oder Tag hinausschieben. 

Eine Befristung 

oder Zeitbestimmung macht die Wirkung des Vermächtnisses von einem künftigen gewissen Ereignis abhängig. Zum Beispiel fällt das Vermächtnis einer bestimmten Geldsumme dem Vermächtnisnehmer erst ein Jahr nach dem Tod der Erblassers an. Vor dem Anfall des Vermächtnisses hat der Begünstigte keinen Anspruch. Sollte er vor dem Anfall sterben und kein Ersatzvermächtnisnehmer benannte sein, schauen seine Erben in die Röhre. 

Im Unterschied zur Bedingung ist bei der Befristung der Eintritt des künftigen Umstandes, von dem die Wirkung des Vermächtnisses abhängig gemacht wird, gewiss. Bei der

Bedingung

ist der Eintritt des künftigen Ereignisses ungewiss. Das Vermächtnis fällt also nur an, wenn die Bedingung eintritt. z.B.

„Mein Gladbach-Freund G erhält aus meinem Nachlass 1000 Euro, falls Gladbach gegen den FC Bayern München im Jahr nach meinem Tode in der Bundesliga wenigstens einmal gewinnt.“

Das befristete Vermächtnis

entsteht also rechtswirksam gar nicht mit dem Erbfall, sondern erst später. Man spricht statt vom Entstehen des Vermächtnisses auch vom Anfall des Vermächtnisses. Das befristete Vermächtnis fällt erst mit dem vom Erblasser gesetzten Termin an. Es entsteht erst mit dem Eintritt dieses sicheren Ereignisses.

§ 163 BGB Zeitbestimmung
   Ist für die Wirkung eines Rechtsgeschäfts bei dessen Vornahme ein Anfangs- oder ein Endtermin bestimmt worden, so finden im ersteren Falle die für die aufschiebende, im letzteren Falle die für die auflösende Bedingung geltenden Vorschriften der §§ 158, 160, 161 entsprechende Anwendung.

Bei der Befristung ist die Entstehung des Vermächtnisses hinausgeschoben (z.B. Rechtsverhältnis ab 1. April 2014), bei der Betagung nur die Geltendmachung = die Fälligkeit des Anspruchs aus dem Vermächtnis (z.B. zahlbar drei Monaten nach dem Entstehen).

Bei einer Befristung entsteht das Vermächtnis grundsätzlich auch, wenn der Bedachte den Termin nicht erlebt. Die Anwartschaft auf das Vermächtnis kann also an die Erben des eigentlichen Vermächtnisbedachten vererbt werden. Nur wenn die Auslegung des Vermächtnisses zu einem anderen Ergebnis führt, ist die Anwartschaft nicht vererblich.

An Befristungsarten unterscheidet man den

  • Anfangstermin = aufschiebende Befristung, bei der die Wirkung des Vermächtnisses mit dem Eintritt des Termins beginnen soll und den
  • Endtermin = auflösende Befristung, bei der die Wirkung eines Vermächtnisses mit dem Eintritt des Termins aufhören soll.

§ 2177 BGB Anfall bei einer Bedingung oder Befristung
Ist das Vermächtnis unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet und tritt die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall ein, so erfolgt der Anfall des Vermächtnisses mit dem Eintritt der Bedingung oder des Termins.

Nicht jede Terminsbestimmung für ein Vermächtnis ist ein Anfangstermin nach § 2177 BGB. Es kann auch sein, dass der Erblasser nur Fälligkeit des Vermächtnisses hinausschieben wollte. Dann liegt ein sogenanntes

betagtes Vermächtnis

vor, das mit dem Tod des Erblassers anfällt, aber erst zum festgesetzten Tag fällig wird.

Wird ein betagtes Vermächtnis vor der Fälligkeit erfüllt, so ist die Rückforderung; auch die Erstattung von Zwischenzinsen kann nicht verlangt werden (§ 813 Abs. 2 BGB).

Ein Vermächtnis, das unter Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet ist (aufgeschobener Anfall = aufgeschobene Entstehung), wird mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher der Termin (z.B. Tod einer nicht im Testament bedachten Person) eingetreten ist, § 2162 Abs. 1 BGB. Das Vermächtnis bleibt im Falle des § 2162 Abs. 1 auch nach dem Ablauf von 30 Jahren wirksam, wenn es für den Fall angeordnet ist, dass in der Person des Beschwerten oder des Bedachten ein bestimmtes Ereignis eintritt, und derjenige, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, zur Zeit des Erbfalls lebt, § 2163 Abs. 1 Nr. 1 BGB. 2) Ist der Beschwerte oder der Bedachte, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, eine juristische Person, so bewendet es bei der dreißigjährigen Frist.

Ist ein bestimmter zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht, so hat der Beschwerte dem Vermächtnisnehmer auch die seit dem Anfall des Vermächtnisses gezogenen Früchte sowie das sonst auf Grund des vermachten Rechts Erlangte herauszugeben. Für Nutzungen, die nicht zu den Früchten gehören, hat der Beschwerte nicht Ersatz zu leisten (§ 2184 BGB).

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