Grundbuchamt und Erbfolge

Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt

Das Landgericht Aschaffenburg hat am 12.08.2009 in einem Urteil klargestellt (Az. 4 T 113/09):

1. Das Grundbuchamt hat eine in öffentlicher Urkunde errichtete Verfügung von Todes wegen grundsätzlich selbst auszulegen.

2. Das Verlangen nach einem Erbschein gemäß § 35 Abs. 1 S. 2 GBO ist nur bei Zweifeln tatsächlicher Art zulässig. Die Klärung von Rechtsfragen sowie die Überprüfung öffentlicher Urkunden hat das Grundbuchamt selbst vorzunehmen.

3. Nach den vorgenannten Grundsätzen hat das Grundbuchamt die Wirksamkeit der Ausschlagung einer Erbschaft grundsätzlich in eigener Verantwortung zu prüfen.

§ 35 GBO Nachweis der Erbfolge u.a.
(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins verlangen.

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