Grundbuchamt: Nichtgeltendmachung des Pflichtteils nachweisen

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Grundbuchamt: Nachweis der Nichtgeltendmachung des Pflichtteils durch e.V. in öffentlicher Urkunde? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Grundbuchamt: Nachweis der Nichtgeltendmachung des Pflichtteils durch eidesstattliche Versicherung in öffentlicher Urkunde?

Frage:

Meine Mutter ist jetzt als Witwe verstorben. Sie hatte mit meinem vorverstorbenen Vater einen Erbvertrag errichtet, wonach Erben des Zuletztversterbenden die Abkömmlinge aus der Ehe sein sollten. Wenn ein Abkömmling beim Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil geltend macht, sollte er auch beim Tod des Letztversterbenden nur den Pflichtteil erhalten. Meine Mutter war als Alleineigentümerin eines Grundstücks eingetragen. Ich bin ihre einzige Tochter und habe nach dem Tod meines Vaters den Pflichtteil nicht geltend gemacht. Als ich mich jetzt ins Grundbuch eintragen lassen wollte, verlangte das Grundbuchamt mit einer Zwischenverfügung die Vorlage eines Erbscheins, da die Nichtgeltendmachung des Pflichtteils nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen sei. Hiergegen habe ich Beschwerde eingelegt mit der Begründung, dass ich bereit bin  öffentlicher Urkunde eidesstattlich zu versichern, dass ich keinen Pflichtteil geltend gemacht habe und einziger Abkömmling bin.

Zu Recht?

Antwort:

In Ihrem besonderen Fall ja. Die Beschwerde hatte nach einer Entscheidung des OLG München Erfolg. Gem. § 35 Abs. 1 S. 1 GBO kann der Nachweis der Erbfolge nur durch einen Erbschein geführt werden. Beruht die Erbfolge jedoch auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn die Verfügung von Todes wegen und die Niederschrift über ihre Eröffnung vorgelegt wird (§ 35 Abs. 1 S. 2 GBO). Umstritten ist, wie in Fällen einer Erbeinsetzung unter der auflösenden Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB) der Nichtgeltendmachung des Pflichtteilsanspruchs nach dem Erstversterbenden zu verfahren ist. Das OLG München hat sich der Auffassung angeschlossen, die in derartigen Fällen auf die Vorlage eines Erbscheins verzichtet und eine eidesstattliche Versicherung des Erben ausreichen lässt, dass er der einzige Abkömmling ist und nach dem Tod des Erstversterbenden keinen Pflichtteil geltend gemacht hat. In Zweifelsfällen ist das Grundbuchamt aber auch nach dieser Ansicht berechtigt, die Vorlage eines Erbscheins zu fordern.

Quelle und Vertiefungshinweis: OLG München vom 11. 12. 2012, 34 Wx 433/1228 in ZEV 2013, 447; aber  OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 7. 2. 2013, 20 W 8/13, ZEV 2013, 449 (Ls.).

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