Deutsche, die in Spanien leben. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
EU-Erb-Verordnung bringt Probleme für Deutsche, die in Spanien leben
Die EU-Erbrechtsordnung, die am 17. August 2015 in Kraft trat, bringt Rechtsprobleme für deutsche Ehepaare, die in Spanien leben.
Bis 17. August 2015 war es so, dass für Deutsche, die in Spanien leben, deutsches Erbrecht galt. Danach ist es anders. Seither richtet sich das Erbrecht grundsätzlich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt. Für den in Spanien lebenden Deutschen gilt dann also spanisches Erbrecht.
Ein Beispiel:
Die Eheleute Wöhrle aus Villingen-Schwenningen haben einen Sohn. Sie haben eine Eigentumswohnung an der Costa Blanca in Spanien, wo sie leben. Sie haben es versäumt sich in Spanien als Residenten anzumelden und sind offiziell noch in Villingen-Schwenningen gemeldet, wo sie ihr Haus Ihrem Sohn überschrieben haben. Die Ersparnisse sind bei der Volksbank Villingen und der Sparkasse Schwarzwald Baar angelegt. In Spanien hat man nur ein kleines Girokonto, um die laufenden Kosten zu zahlen. Darauf fließt auch die Rente. Den Sommer verbringen die Wöhrles jedes Jahr im Schwarzwald, weil es in Spanien zu heiß ist. Bei einem solchen Aufenthalt in Deutschland stirbt Herr Wöhrle.
Bis 17. August 2015
war die Rechtslage klar: die Wöhrles werden nach deutschem Recht beerbt, so dass die Ehefrau die Hälfte und der Sohn die andere Hälfte erbt
Seit 17 August 2015
ist es aber problematisch. Jetzt findet spanisches Erbrecht Anwendung, da Herr Wöhrle ja in Spanien lebte. Zuständig ist jetzt auch das Nachlassgericht in Spanien und nicht mehr in Villingen-Schwenningen. Es wird ein europäisches Nachfolgezeugnis ausstellen, dass man auch in Villingen-Schwenningen vorlegen kann. Allerdings ist die Erbfolge eine völlig andere. Der Sohn bekommt alles. Der Mutter steht nur ein Nießbrauch an 1/3 des Nachlasses zu, d.h. sie bekommt nur 1/3 der Zinseinkünfte bei der Sparkasse und der Volksbank.
Warum behandelt das spanische Erbrecht Frau Wöhrle so stiefmütterlich?
Das tut es eigentlich gar nicht; denn normalerweise bekäme Frau Wöhrle nach spanischem Recht noch zusätzlich einen Ausgleich wie bei einer Scheidung. Für Frau Wöhrle gilt das aber nicht, denn die EU-Verordnung bezieht sich ausdrücklich nicht auf die ehelichen Güterrechte, weil die Mitgliedstaaten sich hier nicht einig wurden. Der Ausgleich, den die Witwe nach spanischem Ehegüterrecht hätte, findet für Frau Wöhrle nicht statt.