Eine mangels Feststellungsinteresse unzulässige Feststellungsklage hemmt auch die Verjährung für die Leistungsklage, die eigentlich zu erheben gewesen wäre; wenn der Kläger vor Ausspruch einer Abweisung zur Leistungsklage übergeht (Klageänderung). Dies hat das Oberlandesgericht Celle bereits in einem Urteil vom 18.12.1969 unter dem Aktenzeichen: 5 U 120/69 entschieden. Die Entscheidung die zum alten Verjährungsrecht, das bis zum 31.12.2001 galt, erging, ist auch heute noch beachtlich.
Die an sich unzulässige Feststellungklage hemmt die Verjährung des Leistungsanspruchs, wenn das Feststellungsverlangen nach dem Klageantrag sich auch auf den Leistungsanspruch bezogen hat,
Im Fall des OLG Celle war beantragt worden,
„…festzustellen, dass die Beklagten… verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der aus dem Unfall vom 25. 6. 1965 entstanden ist und noch entstehen wird.“
Dabei hatte die Klägerseite übersehen, dass der festzustellende Schaden zum Teil schon bei Klageerhebung entstanden war und mit einer Leistungsklage hätte geltend gemacht werden können.
An der Hemmungswirkung der Feststellungsklage änderte nach dem OLG Celle nichts,
„dass dem Feststellungsverlangen, soweit es sich auf den Schaden durch Ausfall der Arbeitskraft der Klägerin im Haushalt bezogen hat, das Rechtsschutzinteresse gefehlt hat, weil die Klägerin den Schaden schon bei Klageerhebung übersehen und deshalb zum Gegenstand einer Leistungsklage hätte machen können.“
Im Fall des OLG Celle ging die Klägerseite im Wege der Klageänderung von der Feststellungsklage auf die zulässige Leistungsklage über.