Noterbrecht: Andere Länder, andere Sitten beim Pflichtteilsrecht. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Noterbrecht: Andere Länder, andere Sitten beim Pflichtteilsrecht
Das deutsche Erbrecht kennt kein Noterbrecht. Aber wir finden ein solches im Erbrecht anderer Nationen, z.B. in Frankreich.
Dabei handelt es sich um einen gesetzlichen Anspruch naher Verwandter des Erblassers auf Berücksichtigung mit einem Mindesterbteil im Testament. Das Noterbrecht ist ein zwingendes Erbrecht, das nicht testamentarisch ausgeschlossen werden kann.
Anders als bei Pflichtteilsansprüchen, wie sie z.B. vom deutschen Recht gewährt werden, erhält der Noterbe nicht nur einen Zahlungsanspruch, sondern ein echtes Erbrecht.
Durch das Noterbrecht, wie es zum Beispiel der französische Code Civil kennt, wird das Vermögen des Erblassers in zwei Teile aufgespalten: der Teil, der zwingend der gesetzlichen Erbfolge, also den Noterben, vorbehalten bleibt (im französischen Recht: réserve), und der frei verfügbaren Quote (im frz. Recht: quotité disponible). Nur über die verfügbare Quote darf durch Testament verfügt werden. Wird die réserve der Noterben beeinträchtigt, sei es durch entsprechende testamentarische Anordnungen oder z.B. Schenkungen zu Lebzeiten, können die Noterben die entsprechende Verfügung durch die Erhebung einer Herabsetzungsklage reduzieren.