Europäisches Erbrecht: Frankreich. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Europäisches Erbrecht: Frankreich.
1. Deutsches Vermögen kann nach französischem Recht vererbt werden
Der frankophile Oberstudienrat O hinterlässt Immobilien und Geldvermögen in Deutschland und eine Gesellschaftsbeteiligung in Frankreich. Er will, dass französisches, gesetzliches Erbrecht für seinen gesamten Nachlass gilt, weil er das gerechter findet. Hinterlässt der französische Erblasser seinen Ehegatten und gemeinsame Kinder, so kann der überlebende Ehegatte zwischen dem Nießbrauch am gesamten Nachlasses oder dem Eigentum an ¼ am Nachlass wählen. Er muss nur seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins schöne Südfrankreich verlegen. Dann gilt bei seinem Tod für den gesamten Nachlass, also auch die Immobilien und das Geldvermögen in Deutschland französisches Erbrecht. Die deutschen Nachlassgerichte dürfen auch keinen Erbschein und kein Europäisches Nachfolgezeugnis ausstellen.
2. Erbvertrag und Ehegattentestament für Franzosen jetzt möglich
In Deutschland lebende Franzosen können jetzt ein Berliner Testament errichten oder einen Erbvertrag schließen.
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