Erbschaftsteuerlicher Nutzungswert bei immerwährender Nutzung. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Erbschaftsteuerlicher Nutzungswert bei immerwährender Nutzung
Die Finanzverwaltung braucht einen Wert, aus dem sie die Steuer berechnen kann. Dieser Wert heißt bei einer längeren Nutzungsberechtigung Kapitalwert. Der Kapitalwert ist ein Gegenwartswert, also drückt aus, was die zukünftige Nutzung heute wert ist. Auf den Kapitalwert wendet das Finanzamt dann nach Abzug der Freibeträge den Steuersatz an und kommt so zum Steuerbetrag in Euro.
Beispiel:
Schenkung eines Nutzungsrechts an den Neffen: Jahresnutzungswert 12.000 x Vervielfältiger 18,6 abzüglich Freibetrag 20.000 x Steuersatz 20 % = 40.640 Euro Schenkungsteuer
§ 13 BewG Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen
(1) …
(2) Immerwährende Nutzungen oder Leistungen sind mit dem 18,6fachen des Jahreswerts, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des § 14 mit dem 9,3fachen des Jahreswerts zu bewerten.
(3) Ist der gemeine Wert der gesamten Nutzungen oder Leistungen nachweislich geringer oder höher, so ist der nachgewiesene gemeine Wert zugrunde zu legen. Der Ansatz eines geringeren oder höheren Werts kann jedoch nicht darauf gestützt werden, dass mit einem anderen Zinssatz als 5,5 Prozent oder mit einer anderen als mittelschüssigen Zahlungsweise zu rechnen ist.
Von einer immerwährenden Nutzung sprechen wir dann, wenn das Nutzungsende überhaupt nicht abzusehen ist. Man könnte auch von einer ewigen Nutzung sprechen. In diese Fällen wird nach dem Gesetz der Kapitalwert des Nutzungsrechts so ermittelt, dass der Jahreswert des Nutzungsrechts mit dem Faktor 18,6 multipliziert wird.
Beispiel:
Eine immerwährende Nutzungsberechtigung liegt z.B. vor, wenn ein Grundstückseigentümer einem Energieversorger eine Dienstbarkeit auf Hochspannungsleitungen über sein Grundstück ohne zeitliche Beschränkung einräumt.