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Öffentliche Lasten: Grundsteuer, Erschließungsbeiträge und Co. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Öffentliche Lasten: Grundsteuer, Erschließungsbeiträge und Co.

Öffentliche Last bedeutet, dass ein Grundstück für eine öffentlich-rechtlich zu entrichtende Abgabe haftet. Öffentliche Lasten sind z.B.

– Erschließungsbeiträge
– Ausbaubeiträge
– die Grundsteuer
– Kanalgebühren
– Schornsteinfegergebühren

Die öffentliche Last entsteht automatisch kraft Gesetzes und muss nicht ins Grundbuch eingetragen werden. Wenn man ein Grundstück kauft und nichts von den darauf ruhenden öffentlichen Lasten weiß, haftet das Grundstück also trotzdem dinglich für die Abgabe. Zwar muss der alte Eigentümer zahlen, wenn er nicht zahlt, haftet aber das Grundstück. Bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks gehen die angemeldeten öffentlichen Lasten den Forderungen privater Gläubiger vor.

 

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