Überhöhte Streitwertschätzung führt nicht zur Kostentragungspflicht. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Überhöhte Streitwertschätzung führt nicht zur Kostentragungspflicht
Bei übereinstimmender Erledigungserklärung der dritten Stufe einer Stufenklage nach negativer Auskunft während des Prozesses kann der Beklagte dem Kläger bei einer völlig überhöhten Wertangabe zu Prozessbeginn einen Mitverschuldenseinwand an der Entstehung zu hoher Prozesskosten entgegenhalten.
OLG Saarbrücken v. 16.06.2010
5 W 116/10 – 44
NJW-Spezial 2010, 583