Pflichtteil: Grabpflegekosten können weiter nicht abgezogen werden

Es ist ein Dauerbrenner in der erbrechtlichen Beratung. Die Erben wollen die Grabpflegekosten als Minderung des Nachlasses bei der Pflichtteilsberechnung abziehen. Das sollte nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshof aus dem Jahr 1973 nicht möglich sein, weil es sich bei der Grabpflege um eine sittliche und nicht um eine rechtliche Verpflichtung handele. So richtig überzeugend war die Entscheidung nämlich nicht. Lassen Sie mal das Grab verwahrlosen, dann kommt aber schnell eine Ermahnung von der Friedhofsverwaltung. Also doch eine Rechtspflicht und damit als Abzug beim Pflichtteil ansetzbar?

Mittlerweile liegt eine

abschließende Entscheidung des BGH

zu dieser Frage aus dem Jahr 2021 vor. Das Thema war deshalb virulent, weil progressive Richter die Grabpflegekosten als Nachlassverbindlichkeit ansahen (z.B. LG Heidelberg ZEV 2011, 583). Das hat der Bundesgerichtshof jetzt endgültig entschieden. Grabpflegekosten sind pflichtteilsrechtlich nicht als Nachlassverbindlichkeit anzusetzen (BGH NJW 2021, 2115). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Erblasser schon zu Lebzeiten einen Grabpflegevertrag abgeschlossen hatte, der auch nach seinem Tod weiterläuft. Hier erben die Erben die vertragliche Verpflichtung und können die Grabpflegekosten dann pflichtteilsmindernd ansetzen.

Was nach dem BGH gilt
Grabpflegekosten
  • Die Kosten der Bestattung bzw. Beerdigungskosten sind als Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen (§ 1968 BGB).
  • Instandhaltungs- und Pflegekosten der Grabstätte entspringen laut nur einer sittlichen Verpflichtung der Erben entspringt und sind nicht abziehbar.
  • Auch eine aufgrund der örtlichen Friedhofssatzung bestehende öffentlich-rechtliche Pflicht des Erben zur Grabpflege ändert hieran nichts.

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