💰 Pflichtteil und Schenkung – was ist gerecht?
⚖️ Worum geht es eigentlich?
Stellen Sie sich vor: Ein Erblasser verschenkt zu Lebzeiten einen erheblichen Teil seines Vermögens. Nach seinem Tod ist der Nachlass fast leer – und die Kinder, die Anspruch auf den Pflichtteil haben, schauen in die Röhre.
Doch das Gesetz schützt Pflichtteilsberechtigte in solchen Fällen! Neben dem normalen Pflichtteilsanspruch gibt es den Pflichtteilsergänzungsanspruch.
💡 Einfach erklärt: Was ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch?
Wenn der Erblasser zu Lebzeiten größere Geschenke gemacht hat, dürfen Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass der Wert dieser Geschenke zum Nachlass hinzugerechnet wird (§ 2325 BGB).
🧮 So funktioniert das:
- Der verschenkte Gegenstand wird gedanklich wieder dem Nachlass zugerechnet.
- Dabei wird berücksichtigt, wie lange die Schenkung zurückliegt (i.d.R. Wertabschmelzung pro Jahr um 10 Prozent, aber nicht immer, es gibt Ausnahmen, z.B. wen sich der Erblasser den Nießbrauch am verschenkten Haus vorbehalten hat).
- Der Pflichtteil wird dann aus dem erhöhten Nachlasswert berechnet.
👥 Wer muss zahlen?
Der Ergänzungsanspruch richtet sich grundsätzlich gegen den Erben (§ 2325 Abs. 1 BGB).
Aber:
Wenn und soweit der Erbe nicht zahlen muss, .ist der Anspruch gegen den Beschenkten zu richten (§ 2329 BGB).
🧾 Der Anspruch gegen den Beschenkten lautet dann:
„Stimme der Versteigerung des an dich geschenkten Hauses zu damit ich mein Geld daraus entnehmen kann oder zahle zur Abwendung der Versteigerung den geschuldeten Betrag!“
Juristisch nennt man das einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung als Rechtsfolgenverweisung.
❓Ist das wirklich so einfach?
Nicht ganz. Sobald der Erblasser etwas verschenkt hat, wird’s schnell kompliziert:
🔍 Zwei zentrale Fragen tauchen immer wieder auf:
- War es überhaupt eine „ergänzungspflichtige“ Schenkung?
- Zu welchem Zeitpunkt ist die Schenkung rechtlich relevant?
→ (§ 2325 Abs. 3 BGB: Zeitliche Staffelung des Wertes)
📉 Was ist mit Wertveränderungen?
Ein Haus, das verschenkt wurde, kann heute viel mehr oder viel weniger wert sein als im Zeitpunkt. Diese Wertänderungen beeinflussen den Pflichtteilsanspruch – manchmal erheblich. Es gilt nach dem sog. Niederstwertprinzip grundsätzlich der niedrigere der beiden Werte (ist der Wert im Zeitpunkt des Erbfalls niedriger als der Wert im Zeitpunkt der Schenkung, gilt der Wert im Zeitpunkt des Erbfalls. Dabei ist zu beachten, dass der Wert im Zeitpunkt der Schenkung um den Kaufkraftschwund bis zum Erbfall bereinigt wird, er wird also im Wege des Inflationsausgleichs „hochindexiert“, wofür der Verbraucherpreisindex für Deutschland maßgeblich ist). ich
🏛️ Auch für Gläubiger interessant!
Nicht nur Pflichtteilsberechtigte sind betroffen. Auch Gläubiger des Erblassers (z. B. im Nachlassinsolvenzverfahren) wollen oft, dass Geschenke zur Masse zurückgeholt werden.
Das kann zu vollstreckungsrechtlichen Anfechtungsfragen führen.
📌 Fazit
Das Pflichtteilsergänzungsrecht schützt Pflichtteilsberechtigte davor, leer auszugehen, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Vermögen verschenkt hat. Doch die Rechtslage ist komplex. Letztlich geht es um die Frage, wie Sie Ihren Anspruch verstehen und durchsetzen können – auch gegen Beschenkte.
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