Kettenschenkung

Schenkungsteuer sparen mit der „Kettenschenkung“. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Kettenschenkung

Bei der Zuwendung von Vermögen (unter Lebenden wie von Todes wegen) sollte man immer die Steuerfreibeträge und die Steuersätze, die bei Überschreitung dieser Freibeträge vom Beschenkten oder Erben an das Finanzamt gezahlt werden müssen, im Auge behalten. Man kann die Freibeträge alle zehn Jahre neu ausnutzen.

Manchmal kann man sehr gute Ergebnisse bei Schenkungen über zwei Stationen erreichen, nämlich mit der sogenannten Kettenschenkung. Sie wurde früher als  steuerlicher Gestaltungsmissbrauch rundweg abgelehnt. Inzwischen ist klar, dass der Erstbeschenkte die Schenkung weiterschenken kann und dass das Finanzamt diese als Schenkung vom Erstbeschenkten akzeptieren muss, wenn dieser in darin frei war, über das Erstgeschenk nach seinem Gutdünken zu verfügen. 

Beispiel 1: Schenkung Vater – Mutter – Kind

Hat der Vater sein Kind A bereits beschenkt und ist der Freibetrag von 400.000 Euro aufgebraucht, kann es Sinn machen, dass der Vater an die Mutter 400.000 Euro schenkt (sie hat einen Freibetrag von 500.000 Euro) und die Mutter 400.000 Euro an das  Kind A schenkt, das auch nach der Mutter einen Freibetrag von 400.000 Euro hat.

Beispiel 2: Schenkung Vater – Kind – Schwiegerkind

Man sollte nie den Fehler machen, ein Hausgrundstück zu gleichen Teilen an das eigene Kind und das Schwiegerkind zu schenken. Während das eigene Kind einen Freibetrag von 400.000 Euro gegenüber jedem Elternteil hat, haben der Schwiegersohn oder die Schwiegertochter nur einen Freibetrag von 20.000 Euro. Wenn also eine Haushälfte im Wert von 200.000 Euro an den Schwiegersohn geht, hat er 180.000 Euro mit 30 % zu versteuern und zahlt 54.000 Euro Schenkungsteuer. Schenkt der Vater oder die Mutter das Hausgrundstück an die Tochter hat diese 400.000 Euro steuerfrei und muss keine Steuern zahlen. Sie kann dann eine Haushälfte an den Ehemann steuerfrei weiterschenken, weil sie ihrem Ehemann 500.000 Euro steuerfrei schenken darf.

Beispiel 3: Schenkung Ehemann – Ehefrau – Schwager

Will der Ehemann dem Schwager aus der finanziellen Patsche helfen und ihm zum Beispiel 90.000 Euro schenken, hätte der Schwager 20.000 Euro steuerfrei und müsste die restlichen 70.000 Euro mit 30 % versteuern und somit Schenkungsteuer von 21.000 Euro an das Finanzamt abführen. Schenkt der Ehemann dieses Geld an seine Frau und diese dann an ihren Bruder, fallen für die 70.000 Euro nur 15 %, also nur 10.500 Euro Steuern an. Die Steuer wurde halbiert.

Beispiel 4: Schenkung Ehemann – Ehefrau – Nichte der Ehefrau

Will der Ehemann der Nicht oder der Neffe seiner Frau etwas schenken, muss er ebenfalls aufpassen. Schenkt er zum Beispiel 50.000 Euro hat die Nichte zwar 20.000 Euro steuerfrei muss abe die restlichen 30.000 Euro mit 30 % in der Steuerklasse III versteuern, zahlt also 9.000 Euro Schenkungsteuer. Schenkt der Ehemann das Geld hingegen seiner Frau und diese dann an ihre Nichte (ihren Neffen) liegt der Steuersatz wegen des Verwandtschaftsverhältnisses nur bei 15 %. Es werden also 4.500 Euro Steuern gespart.

Beispiel 5: Schenkung Vater – Kind – Enkelkind

Will der Großvater G seinem Enkelkind 400.000 Euro schenken, dann hat das Enkelkind nach dem Opa 200.000 Euro steuerfrei und muss die verbleibenden 200.000 Euro mit 11 % versteuern, zahlt also 22.000 Euro Schenkungsteuer. Schenkt der G die 400.000 Euro aber an das Elternteil des Enkelkindes, hat dieses 400.000 Euro steuerfrei. Das Kind schenkt dann an das eigene Kinde (Enkelkind des Großvaters) weiter und kann auch den hier bestehenden Freibetrag von 400.000 Euro ausnutzen. Die Schenkungen sind also insgesamt steuerfrei.

Vorsicht:

Die Kettenschenkung wird vom Finanzamt nur anerkannt, wenn der zuerst Beschenkte die freie Verfügungsgewalt über die Erstschenkung hatte, er also aus eigenem Entschluss an die zweite Person weiterschenkt. Der zuerst Beschenkte darf also nicht verpflichtet sein, das Erstgeschenk weiter zu schenken, sondern muss einen eigenen Entscheidungsspielraum haben.

Tipp:

Solche Kettenschenkungen sollten möglichst früh ausgeführt werden, denn der Erstbeschenkte verbraucht natürlich seinen eigenen Freibetrag ganz oder teilweise und bei einem Todesfall des Erstschenkers innerhalb von zehn Jahren wäre dies nachteilig. Nehmen Sie unsere Beratung in Anspruch.

 

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