Pflichtteil
Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren

Pflichtteil verjährt in drei Jahren.  Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby. Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren

Kinder beerben nach dem Gesetz jeden Elternteil gesondert, also einmal den Vater und einmal die Mutter. Stehen letztwillige Verfügungen zu dieser Regel im Widerspruch, liegt oft eine Enterbung vor und es entsteht der Pflichtteilsanspruch des Kindes. Also auch, wenn sich die Eltern in einem notariellen Ehegatten-Testament gegenseitig zu Alleinerben einsetzen, entsteht beim ersten Todesfall für jedes Kind der Anspruch auf den Pflichtteil.

Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch.

Haben die Eltern zwei Kinder und sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt beträgt der Pflichtteil eines Kindes nach dem Tod des Erstversterbenden Elternteils in der Regel 1/8.

Er muss innerhalb von drei Jahren durchgesetzt werden, weil er sonst verjährt.

Begann früher die Verjährung taggenau mit Kenntnis vom enterbenden Testament, beginnt seit 1.1.2010 die Verjährung erst am Ende des Jahres, in dem man von der Enterbung Kenntnis erlangt (sog. Silvesterverjährung). Erlangt also ein Pflichtteilsberechtigter am 18.01.2023 Kenntnis von seiner Enterbung, verjährt der Pflichtteilsanspruch erst zum 31.12.2026.

 

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