Pflichtteilsquote: Warum beträgt sie 50 Prozent des gesetzlichen Erbteils? Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Pflichtteilsquote: Warum beträgt sie 50 Prozent des gesetzlichen Erbteils?
Der Pflichtteil ist ein Ersatz für den gesetzlichen Erbteil. Er ist das „Notwehrrecht“ für nächsten Verwandten des Erblassers, wenn dieser gegen seine Pflicht verstößt, Kindern oder Ehegatten eine Mindestbeteiligung am Nachlass zu hinterlassen. Der Erblasser hat also eine Rechtspflicht z.B. seinen Kindern eine Beteiligung an seinem Nachlass zu hinterlassen. Deshalb der Name Pflichtteil.
Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, der dem Pflichtteilsberechtigten zugekommen wäre, wenn der Erblasser ihn nicht von der Erbfolge ganz oder teilweise ausgeschlossen hätte.
Der Bruchteil „die Hälfte“ wurde vom Gesetzgeber gewählt, weil er
- einfach zu berechnen ist und
- angemessen erscheint.
Dass der Pflichtteil auf die Hälfte festgesetzt wurde, erschien dem Gesetzgeber deshalb angemessen, weil der Pflichtteil einerseits nicht bedeutungslos werden sollte und andererseits nicht zu hoch sein sollte. Wäre der Pflichtteil zu hoch, wäre der Erblasser gehindert, berechtigten Rücksichten bei der Teilung Rechnung zu tragen.
Für all dies erschien die Hälfte ausreichend. Sie macht es immerhin möglich, dass der Erblasser, selbst wenn er sechs Kinder hat, von denen nur eines wirklich zuverlässig ist, diesem Kind immerhin 7/12 zuwendet. Die Pflichtteil der 5 anderen Kinder belaufen sich auf insgesamt 5/12.
Dies genüge – so der Gesetzgeber –
„um selbst ein Gut, eine Fabrik, ein größeres Geschäft einem Kinder zuzuweisen.“