Pflichtteilsanspruch des minderjährigen Kindes. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Pflichtteilsanspruch des minderjährigen Kindes
Fall:
Die Ehegatten M und F haben ein minderjähriges Kind K. M stirbt und hat Ehefrau F zur Alleinerbin eingesetzt. Wer macht den Pflichtteilsanspruch des minderjährigen Kindes gegen seine Mutter geltend?
Antwort:
Die Mutter F ist allein sorgeberechtigt. Sie kann also entscheiden, ob sie
- den Pflichtteil gegen sich selbst geltend macht.
- für die Kinder die Sicherstellung des Pflichtteils fordert
- oder gar nichts unternimmt.
Entscheidet sich F für die letzte Variante, hat sie ein Vermögensverzeichnis beim Familiengericht einzureichen, in dem anzugeben ist, wer Erbe ist, wie sich der Nachlass zusammensetzt und wie hoch die Pflichtteilsquote des Kindes ist.
Die Pflichtteilsansprüche des minderjährigen Kindes verjähren nicht einfach in drei Jahren wie sonst, sondern die dreijährige Verjährung beginnt erst mit Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes zu laufen. Bis dahin ist die Verjährung gehemmt. F hat dann das Kind auf den Beginn der Verjährung hinzuweisen. Tut sie dies nicht, kann sie sich schadensersatzpflichtig machen.