Welcher Wert ist bei Schenkungen für den Pflichtteil anzusetzen? Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Welcher Wert der Schenkung ist hinsichtlich der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs zugrunde zu legen?
Bei verbrauchbaren Sachen (beispielsweise Geld, Lebensmittel, Benzin) ist der Wert der Sache zum Zeitpunkt der Schenkung maßgeblich.
Bei nicht verbrauchbaren Sachen (beispielsweise Möbel, Kleidung, Bücher etc.) ist grundsätzlich vom Wert der Sache zum Zeitpunkt des Erbfalls auszugehen. Falls der Wert allerdings zum Zeitpunkt der Schenkung niedriger war als der Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls, gilt dieser niedrigere Wert. Das ist das berühmte Niederstwertprinzip.