🏛️ Gibt es Gewohnheitsrecht im Erbrecht?
Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht
Radolfzell · Villingen-Schwenningen
❌ Kein Gewohnheitsrecht im klassischen Erbrecht
Im deutschen Erbrecht selbst gibt es kein geltendes Gewohnheitsrecht mehr. Alles, was das Vererben und Erben betrifft – also etwa Testamente, Erbverträge oder Pflichtteilsrechte – ist vollständig gesetzlich geregelt. Das bedeutet: Ohne gesetzliche Grundlage gibt es kein „Gewohnheitsrecht durch Übung“ im Erbrecht.
⚰️ Ausnahme: Recht der Totenfürsorge
Einzige Ausnahme bildet das Recht der Totenfürsorge – das allerdings nicht Teil des Erbrechts, sondern des Familienrechts ist.
Was bedeutet Totenfürsorge?
🧍♂️ Der Leichnam ist kein vererbbares Gut.
🪦 Das Recht zur Bestattung – also wer über Art und Ort der Beisetzung entscheidet – richtet sich nicht nach der Erbfolge, sondern nach dem Gewohnheitsrecht der nächsten Angehörigen.
Die sogenannte Totenfürsorge steht also traditionell den nächsten Familienangehörigen zu – unabhängig davon, wer Erbe ist. Sie umfasst zum Beispiel:
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die Entscheidung über Erd- oder Feuerbestattung
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die Auswahl der Grabstelle
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die Gestaltung der Trauerfeier
🚫 Aber Achtung:
Die Ausübung der Totenfürsorge ist an den Willen des Verstorbenen gebunden.
Wenn der Erblasser eine Erdbestattung wünschte, darf er nicht feuerbestattet werden – auch wenn die Angehörigen es anders möchten.
📝 Fazit:
Im klassischen Erbrecht gilt kein Gewohnheitsrecht – alles ist gesetzlich geregelt.
Im Familienrecht jedoch – konkret bei der Totenfürsorge – lebt das Gewohnheitsrecht in Form traditioneller Rechte der Angehörigen bis heute fort. Wer totenfürsorgeberechtigt ist, wenn der Verstorbene keine Regelung getroffen hat, ergibt sich aus den Landesgesetzen zur Erd- und Feuerbestattung.
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