Pflichtteilsansprüche nichtehelicher Kinder aus der Ex-DDR. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby
Pflichtteilsansprüche nichtehelicher Kinder aus der Ex-DDR
Das OLG Dresden hat am 15.09.2009 klargestellt (Az.: 3 U 1341/09):
1. Dem zwischen dem 1. Juli 1949 und dem 3. Oktober 1990 geborenen und anerkannten nichtehelichen Abkömmling eines Erblassers, der bis zur Wiedervereinigung im Beitrittsgebiet gelebt hat und anschließend (hier vor dem 1. April 1998) verstorben ist, stehen gegen den testamentarischen Erben gem. Art. 235 § 1 Abs. 2 EGBGB (a.F.) Pflichtteilsansprüche zu, die denen eines ehelichen Abkömmlings nach den Vorschriften des BGB gleichen.
2. Unerheblich ist dabei, ob der Abkömmling bei Eintritt des Erbfalls gegenüber dem Erblasser unterhaltsberechtigt war, wie es § 396 Abs. 1 Nr. 2 ZGB-DDR zur Voraussetzung eines Pflichtteilsanspruchs des Abkömmlings – gleichviel, ob ehelich oder nichtehelich – erhob.