Pflichtteilsansprüche nichtehelicher Kinder aus der Ex-DDR. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby

Pflichtteilsansprüche nichtehelicher Kinder aus der Ex-DDR

Das OLG Dresden hat am 15.09.2009 klargestellt (Az.: 3 U 1341/09):

1. Dem zwischen dem 1. Juli 1949 und dem 3. Oktober 1990 geborenen und anerkannten nichtehelichen Abkömmling eines Erblassers, der bis zur Wiedervereinigung im Beitrittsgebiet gelebt hat und anschließend (hier vor dem 1. April 1998) verstorben ist, stehen gegen den testamentarischen Erben gem. Art. 235 § 1 Abs. 2 EGBGB (a.F.) Pflichtteilsansprüche zu, die denen eines ehelichen Abkömmlings nach den Vorschriften des BGB gleichen.

2. Unerheblich ist dabei, ob der Abkömmling bei Eintritt des Erbfalls gegenüber dem Erblasser unterhaltsberechtigt war, wie es § 396 Abs. 1 Nr. 2 ZGB-DDR zur Voraussetzung eines Pflichtteilsanspruchs des Abkömmlings – gleichviel, ob ehelich oder nichtehelich – erhob.

 

Fanden Sie diesen Artikel hilfreich?

Erbrechtkanzlei Ruby – Wir machen nur Erbrecht – Wir helfen Ihnen – Überall in Deutschland – Tel. 07721 / 9930505

Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.

Das könnte Sie auch interessieren