Wenn keine Enkelkinder da sind, haben Eltern einen Pflichtteilsanspruch. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht.
Wenn keine Enkelkinder da sind, haben Eltern einen Pflichtteilsanspruch
Eltern können immer dann Pflichtteilsansprüche geltend machen, wenn ihr verstorbenes Kind selber keine eigenen Kinder hatte, wenn also aus Sicht der Eltern des Verstorbenen keine Enkelkinder vorhanden sind.
Beispiel 1 Zugewinngemeinschaft:
Die Eltern haben ein Kind, das verheiratet ist. Dieses Kind hatte selber keine eigenen Kinder. Das Kind stirbt. Es hat seinen Ehegatten zum Alleinerben eingesetzt. Im günstigsten Fall für den Ehegatten, nämlich bei der Zugewinngemeinschaft, beträgt der Pflichtteil eines jeden Elternteils des Verstorbenen 1 / 16, zusammen also 1/8. Insgesamt können hier also auf den Ehegatten des verstorbenen, kinderlosen Kindes Pflichtteilsansprüche von ein Achtel, mithin 12, 5 % des Wertes des Nachlasses zukommen.
Beispiel 2 Gütertrennung:
Wäre das Kind im Güterstand der Gütertrennung verheiratet gewesen, belief sich der Pflichtteil eines jeden Elternteils auf 1 / 8. Insgesamt könnten in diesem Falle die Eltern dann 25 % des Nachlasswertes als Pflichtteil geltend machen, wenn sie beide noch leben.
Beispiel 3 nichteheliche Lebensgemeinschaft:
Haben Sie keine Kinder und Ihren Lebensgefährten zum Alleinerben ein, beträgt der Pflichtteil eines jeden Elternteils 1/4. Hier können also die Eltern 50 % des Nachlasswertes als Pflichtteil gegen ihren Lebensgefährten als Alleinerben geltend machen.
Tipps:
Wenn sie ein Kind bekommen oder ein Kind adoptieren, sind die Eltern nicht mehr pflichtteilsberechtigt.
Wenn Sie einen Lebensgefährten adoptieren, verringern sich die Pflichtteilsquoten der Eltern, wie die vorstehenden Beispiele zeigen.