Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen des Erblassers. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen des Erblassers
1. Einführung
Als Erblasser können Sie den Pflichtteilsanspruch Ihrer nächsten Familienangehörigen nicht dadurch herabsetzen, dass Sie Teile Ihres Vermögens durch Schenkungen zu Lebzeiten an andere Personen übertragen. Ob Sie als Erblasser mit der Schenkung beabsichtigten, Pflichtteilsansprüche zu mindern, ist ohne Bedeutung.
Haben Sie als Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte den sogenannten Ergänzungspflichtteil verlangen. Das ist der Betrag, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der Wert des Geschenks dem tatsächlichen Nachlass gedanklich zugerechnet wird. Dies gilt jedoch nicht für Schenkungen, die Sie einem Dritten bis zu zehn Jahren vor Ihrem Tod gemacht haben.
2. Abschmelzung
Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind 10 Jahre seit der Leistung des geschenkten Gegenstands verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ausnahme ist eine Schenkung unter Vorbehalt des Nutzungsrechtes, z.B. Nießbrauch, dann läuft die Zehnjahresfrist nicht an bzw. erst wenn der Nießbrauch endet. Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die Frist unabhängig vom Güterstand erst mit der Auflösung der Ehe.
Eine Schenkung liegt nicht vor,
- wenn der Empfänger einen unterhaltsrechtlichen Anspruch nach §§ 1360, 1360a BGB hat
- bei Ausstattungen, soweit sie nicht im Übermaß gewährt werden,
- bei Gewährung eines zinslosen Darlehens,
- bei der unentgeltliche Überlassung einer Wohnung (Leihe)
- bei Schenkungen, „durch die einer sittlichen Pflicht oder auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird“ wie zum Beispiel Weihnachts- und Geburtstagsgeschenke.
- bei angemessener Alterssicherung des Ehegatten. Dies ist eine vom BGH (NJW 1992, 564) anerkannte Fallgruppe einer objektiven Entgeltlichkeit der ehebedingten Zuwendung, so dass keine Schenkung im Sinne des Pflichtteilsergänzungsrechts vorliegt.
3. Pflichtteilsergänzungsanspruch auch für Erben
Es ist möglich, dass man einen Pflichtteilsergänzungsanspruch hat, obwohl man als Miterbe oder gar als Alleinerbe eingesetzt ist.
Ein Beispiel:
Der Witwer W setzt seine einzige Tochter T zu 3/4 und seine Lebensgefährtin L zu 1/4 als Miterben ein. Dem Freund F schenkte er im Jahr vor seinem Tod eine Wohnung im Wert von 600.000 Euro. Der Nachlasswert beträgt 1 Mio. Euro.
Die T hat als Pflichtteilsberechtigte eine Pflichtteilsquote von 1/2. Sie erbt 3/4 von 1 Million, also 750.000 Euro. Das ist aber weniger als ihr Gesamtpflichtteil, der 1/2 des wirklichen und des fiktiven ´Nachlasses(1.000.000 + 600.000 = 1.600.000), also 800.000 Euro ausmacht. Sie hat neben ihrem Erbe noch einen Pflichtteilsergänzungsanspruch von 50.000 Euro, der sich gegen die L richtet.
4. Abzug von Geschenken an den Pflichtteilsberechtigten
Hat der Inhaber des Pflichtteilsergänzungsanspruchs selbst auch ein Geschenk vom Erblasser erhalten, muss er sich dieses Geschenk auf seinen eigenen Pflichtteilsergänzungsanspruch anrechnen lassen, und zwar jedes Geschenk, auch wenn es länger als zehn Jahre zurückliegt.
5. Sehr schwierig ist die Berechnung beim Abzug von Eigengeschenken und Anordnung der Anrechnung auf den Pflichtteil. Hier bedarf es fachanwaltlicher Beratung.