Bankkonto im Todesfall. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Immer wieder Probleme mit dem Bankkonto im Todesfall
1. Problemlage
Hinterlässt der Verstorbene mehrere Erben, bereitet dessen Bankkonto im Nachlass oft erhebliche Probleme. Denn grundsätzlich darf eine Erbengemeinschaft nur einstimmig Überweisungen veranlassen oder Abhebungen vornehmen. Praktisch bedeutet das, dass alle Miterben einen Überweisungsträger oder eine Auszahlungsanweisung unterschreiben müssen. Dies ist im Interesse eines reibungslosen Zahlungsverkehrs weder für die kontoführende Bank noch für die Erbengemeinschaft sinnvoll.
2. Erbschein oder Bankvollmacht
Ein Problem ist dabei für die Bank zu erkennen, wer alles zu der Erbengemeinschaft gehört. Um über das Vermögen verfügen zu können, müssen die Erben der Bank oder Sparkasse ihre Berechtigung als Rechtsnachfolger nachweisen. Dies kann durch Vorlage eines Erbscheins geschehen, den auf Antrag das Nachlassgericht (Amtsgericht; in Baden-Württemberg beim Notariat) ausstellt. Nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und Sparkassen reicht als Erbennachweis aber auch eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift einer Verfügung von Todes wegen, aus der sich die Erbenstellung eindeutig ergibt, allerdings nur, wenn zugleich die zugehörige Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts vorgelegt wird.
Der Erbschein wird vom Nachlassgericht auf Antrag i.d.R. frühestens sechs Wochen nach dem Erbfall ausgestellt. Wer dieses Vakuum bis Erbscheinserteilung überbrücken will, der hat folgende Alternativen:
- Der Kontoinhaber erstellt zu Lebzeiten bei seiner Bank eine Kontovollmacht für eine Vertrauensperson die dann auch nach seinem Tod Gültigkeit behalten soll.
- Gleichfalls möglich ist die Erstellung einer Vorsorgevollmacht auch über den Tod hinaus geltend und mit der auch Bankgeschäfte ausdrücklich erlaubt sind
- Aber Vorsicht: Sind die Miterben nach dem Erbfall mit der Bevollmächtigung nicht einverstanden, können Sie die Vollmacht widerrufen. Nur mit juristischen Klauseln, wie sie banküblich nicht in Formularen vorgesehen sind, kann dies verhindert werden.
- Eventuell lässt sich die Bank auch auf eine sog. Haftungsfreistellungserklärung ein. Darin erklärt sich der mögliche Erbe bereit, die Bank von Schäden freizustellen, die sich sich daraus ergeben, dass die Erbfolge anders ist, als angenommen.
3. Kontoauskunft
Der oder die Erben erhalten Auskunft über die Konten des Erblassers, und zwar auf jeden Fall über die letzten zehn Jahre (handelsrechtliche Aufbewahrungsfrist). Die Auskunft kann sogar für einen längeren Zeitraum verlangt werden, wenn die Bank die Unterlagen über einen längeren Zeitraum als zehn Jahre aufbewahrt hat. Die Auskunft ist kostenpflichtig. Wenn einer der Miterben die Auskunft verlangt, werden die anderen Miterben im Normalfall ebenfalls informiert und erhalten die entsprechenden Unterlagen. Wenn einer der Miterben Auskunft erhalten hat, kann die Bank die anderen Miterben nicht damit abweisen, dass man bereits dem Miterben oder gar dem Erblasser Auskunft durch Zusendung der Kontoauszüge erteilt hätte. Das Auskunftsrecht steht zwar allen Erben gemeinschaftlich zu, aber jeder Miterbe kann es gesondert (zu Gunsten aller Miterben) geltend machen.
4. Oder-Konto und Und-Konto
Oft räumen Banken bei Kontoeröffnung einem Mitkontoinhaber -meist der Ehefrau oder einem Geschäftspartner- die Möglichkeit ein, gemeinsam und auch nach dem Tod des anderen über das Konto mit zu verfügen (sogenanntes „Oder-Konto“, d.h. der eine oder der andere Inhaber darf alleine verfügen). Von einem Oder-Konto spricht man, wenn jeder der Inhaber allein und unbeschränkt verfügungsberechtigt ist. Diese Kontenform entsteht mangels besonderer Abmachung mit der Bank durch bloße Einrichtung des Kontos von Anfang an für mehrere Personen. Ein Oder-Konto eignet sich grundsätzlich für eine Begünstigung außerhalb des Nachlasses. Beim Tod des Erblassers kann der verbleibende (begünstigte) Kontoinhaber von der Bank die volle Leistung verlangen, also die Auszahlung des Kontoguthabens auf seinen Namen. Es bleibt aber eine Ausgleichungspflicht des verbleibenden Kontoinhabers gegenüber den Erben bestehen. Soll der Kontoinhaber also begünstigt werden, muss diese Auszahlung an ihn zusätzlich durch ein Vermächtnis abgesichert werden. Den begünstigten Kontoinhaber trifft auch dann keine Herausgabepflicht an die Erben, wenn er beweisen kann, dass er nach dem Willen des Erblassers mit dem am Todestag vorhandenen gesamten Bestand des Kontos bedacht werden sollte, dieser Bestand also problemlos auf ihn übergehen sollte.
Zudem gilt es auch zu beachten, dass mit der Berechtigung Überweisungen etc. vorzunehmen keinesfalls schon das Recht verbunden ist, eigene Entnahmen von diesem Konto vorzunehmen, ohne dass dies mit dem Erblasser bzw. dessen Erben ausdrücklich vereinbart ist. Bei Verstößen drohen hier Schadensersatzansprüche! Ist der Erbschein erteilt, dann können sich die Erben selbstverständlich auf einen Verwaltungsberechtigten einigen und diesen der Bank benennen, falls ein solcher nicht schon der Erblasser z.B. in einem Testament bestimmt wurde. Allerdings gelingt dies nur bei einem guten Einvernehmen aller Beteiligten und dies ist in Erbfällen immer seltener vorhanden.
Beim kaum noch anzutreffenden Und-Konto sind sämtliche Kontoinhaber nur gemeinsam verfügungsbefugt. Die Bank kann dementsprechend mit befreiender Wirkung nur an sie gemeinsam leisten. Das Und-Konto bietet keine sinnvolle Möglichkeit zur Vermögenszuweisung außerhalb des Nachlasses. Stirbt nämlich der Erblasser, so fällt sein Konto in den Nachlass, so dass der begünstigte Kontoinhaber nur mit Zustimmung der Erben verfügungsbefugt wird. Das Und-Konto gibt es kaum noch. Allerdings kommen immer wieder Fälle vor, in denen das Konto als Konto der „Eheleute A und B“ von der Bank angelegt wird. Fragt mach dann bei der Bank genauer nach stellt sich heraus, dass man eigentlich nur ein oder-Konto meinte, aber fälschlicherweise den Begriff „und“ verwandt hat. Auch dem Begriff „und/oder“-Konto, der einen Widerspruch beinhaltet, bin ich in meiner Praxis schon begegnet.
5. Vertrag zugunsten Dritter
Besonders wichtig ist, dass der Erblasser schon zu Lebzeiten vorsorgt, dass ein Bankkonto oder Depot bei seinem Tod bestimmten Personen zufällt. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, dass der Erblasser sicherstellt, dass ein bestimmtes Konto einer bestimmten Person zugute kommt (s. auch oben Vollmacht). Der Erblasser kann etwa zu seinen Lebzeiten ein Konto schon auf den Namen des Begünstigten einrichten ( § 328 BGB). Will der Erblasser verhindern, dass der Begünstigte schon vor seinem Ableben darüber verfügen kann, ist ein entsprechender Sperrvermerk anzuordnen. Ein Gemeinschaftskonto zwischen dem Erblasser und dem Begünstigten ist in der Form des Und-Kontos und in der Form des Oder-Kontos möglich (s.o.)
Der Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall eignet sich in der Praxis besonders, um Sonderzuwendungen im Bezug auf Bankguthaben als einfach abgrenzbare Vermögensteile durchzuführen (§ 331 BGB). Anders als in den genannten Fällen wird der Begünstigte nicht zu Lebzeiten des Erblassers Kontoinhaber, sondern erst mit seinem Ableben. Entsprechendes gilt für Depots, jedoch ist hier, da ein dingliches Recht nicht durch Vertrag zugunsten Dritter übertragen werden kann, die Abtretung der schuldrechtlichen Ansprüche des Erblassers gegenüber der Bank auf den Begünstigten erforderlich. Auch hier darf der Begünstigte die Zuwendung nur behalten, wenn ein rechtswirksames Grundgeschäft, etwa eine Schenkung, vorliegt.
6. Tipp: Testamentsvollstreckung
Um Probleme zu vermeiden, empfiehlt es sich bei größeren Bankguthaben, laufenden Verbindlichkeiten und insbesondere bei Wertpapierdepots, die schnelle Marktreaktionen erfordern, eine kontinuierliche Vermögensverwaltung sicherzustellen. Hilfreich ist es, der Erbengemeinschaft einen Testamentsvollstrecker zu Seite zu stellen der auch ausreichend bevollmächtigt ist bzw. statt einer Erbengemeinschaft einen Alleinerben testamentarisch zu bestimmen.
7. Miterbe Finanzamt
Die kontoführende Bank ist beim Tod des Kontoinhabers verpflichtet, dem Finanzamt die Guthaben des Erblassers mitzuteilen, wenn diese bei der kontoführenden Bank über 2.500 Euro liegen. Diese Anzeige dient zwar in erster Linie der Ermittlung der Erbschaftssteuer, ermöglicht dem Finanzamt aber ggf. bei einer entsprechenden sog. Kontrollmitteilung auch eine Überprüfung für die Einkommensteuer. Bei Geldvermögen über 50.000 Euro oder einem Bruttowert des Gesamtnachlasses von über 250.000 Euro erfolgt automatisch eine Kontrollmitteilung von der Erbschaftsteuerstelle an die Einkommensteuerstelle des Finanzamtes.