Mein Vater hat sein ganzes Erbe verschenkt. Bekomme ich nichts?

Mein Vater hat sein ganzes Erbe verschenkt. Bekomme ich nichts? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Mein Vater hat sein ganzes Erbe verschenkt. Bekomme ich nichts?

Wenn der Nachlass sozusagen Null oder gar überschuldet ist, weil der Erblasser zu seinen Lebzeiten alles verschenkt hat, hilft § 2329 BGB.

§ 2329 BGB Anspruch gegen den Beschenkten

(1) Soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist, kann der Pflichtteilsberechtigte von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Ist der Pflichtteilsberechtigte der alleinige Erbe, so steht ihm das gleiche Recht zu.
(2) Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden.
(3) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

2. Kann man also immer gegen den Beschenkten vorgehen, um seinen Pflichtteil zu bekommen?

Nein, so kann man das nicht sagen. Zuallererst gibt es wegen Schenkungen sogenannte Pflichtteilsergänzungsansprüche. Diese sind vom normalen Pflichtteil zu unterscheiden. Der normale oder ordentlich Pflichtteil richtet sich am wirklichen Nachlass aus.

Beispiel 1:

Hat der verwitwete Erblasser einen Nachlass von 100.000 Euro hinterlassen und eine Stiftung zum Erben eingesetzt, dann ist der Pflichtteil des einzigen Kindes 50 %, also 50.000 Euro. Der ordentliche Pflichtteil orientiert sich am wirklichen Nachlass und ist vom Erben zu zahlen.

Beispiel 2:

Angenommen der Erblasser hätte im Jahr vor seinem Tod 50.000 Euro an die Stiftung geschenkt und 50.000 Euro an die Stiftung als Alleinerbe vererbt, dann muss man unterscheiden: der ordentliche Pflichtteil beträgt dann 50 % vom Nachlass, also 25.000 Euro und der sogenannte Pflichtteilsergänzungsanspruch 50 % von der Schenkung, also ebenfalls 25.000 Euro. Der Gesamtpflichtteil beträgt 50.000 Euro = 25.000 Euro ordentlicher Pflichtteil und 25.000 Euro Pflichtteilsergänzung. Man spricht von Pflichtteilsergänzung, weil man den wirklichen Nachlass von 50.000 Euro gedanklich (= fiktiv) um den Wert der Schenkung ergänzt (also 50.000 Euro fiktiv hinzurechnet, die gar nicht mehr im Nachlass vorhanden sind). Man hat dann einen fiktiven Ergänzungsnachlass von 100.000 Euro und einen Gesamtpflichtteil von 50.000 Euro. Der Gesamtpflichtteil ist wieder grundsätzlich vom Erben zu zahlen. Die Stiftung muss also die gesamten 50.000 Euro, die sie geerbt hat, an den Pflichtteilsberechtigten herausrücken. Wir haben genau das gleiche Ergebnis wie im ersten Beispiel.

Beispiel 3:

Der Erblasser hat die gesamten 100.000 Euro im Jahr vor seinem Tod an die Stiftung geschenkt und einen Kegelbruder zu seinem Alleinerben eingesetzt. Der Nachlass sei Null. Das einzige Kind hat dieses Mal keinen ordentlichen Pflichtteil, denn 50 % von Null sind Null. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen der Schenkung beträgt 50 % vom Schenkungswert, also 50.000 Euro. Dieser Anspruch richtet sich wieder zunächst gegen den Erben, also den Kegelbruder Dieser wird natürlich einwenden, dass der Wert des Nachlasses Null sei und er deshalb nichts zahlen könne. Die Frage ist, ob der Kegelbruder dennoch zahlen muss, und zwar aus der eigenen Tasche. Oder juristisch ausgedrückt: Ist der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils verpflichtet oder nicht? Der Erbe ist nicht verpflichtet den Pflichtteilsergänzungsanspruch zu erfüllen, wenn kein Nachlass vorhanden ist oder der vorhandene Nachlass sogar überschuldet ist. Der Kegelbruder ist in unserem Fall also nicht zahlungspflichtig. Jetzt greift § 2329 BGB ein. Diese Vorschrift will dem Pflichtteilsberechtigten bei einem Nachlass, der nicht ausreicht, um die Pflichtteilsansprüche zu erfüllen, den Zugriff auf das vom Erblasser gemachte  Geschenk ermöglichen. Zusammenfassend kann mal also sagen, dass sich der Pflichtteilsanspruch (ordentlicher Pflichtteil nach § 2303 BGB und ergänzter Pflichtteil nach § 2325 ff. BGB) primär gegen den Erben als Pflichtteilsschuldner richtet. Versagt dieser Anspruch aber, weil der Erbe insgesamt oder zum Teil nicht verpflichtet ist, den Pflichtteil zu ergänzen, greift der subsidiäre Anspruch des § 2329 BGB, der sich dann gegen den Beschenkten richtet. § 2329 BGB dient also dem Schutz des Pflichtteilsberechtigten vor der Aushöhlung des Nachlasses durch Schenkungen des Erblassers. Allerdings kann der Pflichtteilsgläubiger vom Beschenkten nicht Zahlung, sondern nur die Herausgabe des Geschenks verlangen, damit er sich wegen des Fehlbetrages befriedigen kann. Das ist so zu verstehen, dass der Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den Schenkungsgegenstand geht. So stellt der Pflichtteilsgläubiger in seiner Klage zum Beispiel folgenden Antrag: Die Beklagte (Stiftung) wird verurteilt wegen einer Forderung in Höhe von 50.000 Euro zuzüglich fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, die Zwangsvollstreckung in das Grundstück in Rottweil, eingetragen im Grundbuch von Rottweil, Band 1, Blatt 1, Bestandsverzeichnis 1, Flurstücknummer 1 zu dulden. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Zahlung eines Betrages in Höhe von 50.000 Euro zuzüglich fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage abwenden.

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