Der quotenlose gemeinschaftliche Erbschein

Problematisch sind die sogenannten „Verteilungstestamente„, wie sie oft von Laien verfasst werden.

Der Testamentserrichter verteilt seinen Nachlass nach Gegenständen, bestimmt aber keine Erbquoten, also keine Erbanteile. Das Gesetz geht von letzterem aus, also dass der Erblasser z.B. bei drei Erben jedem der Erben 1/3 Anteil an seinem Nachlass zuwendet. In der Praxis ist es aber oft so, dass der Erblasser bestimmt, dass ein Kind das Grundstück A, das zweite Kind das Grundstück B und das dritte Kind das Geldvermögen bekommt. So ähnlich war es auch in einem Fall den das OLG Düsseldorf zu entscheiden hatte (Beschl. v. 17.12.2019 – 25 Wx 55/19). Dort verteilte der Erblasser seinen Nachlass so, dass er jedem seiner drei Erben bestimmte Grundtücke zuwies. Erbquoten gab er keine an. Das Nachlassgericht hat aber die Aufgabe einen Erbschein mit Quoten auszustellen. Diese fehlten im Testament. In solchen Fällen kommt dann auf das Nachlassgericht die zeitaufwändige und auch teure Aufgabe zu, die Grundtücke mittels Sachverständigengutachten bewerten zu lassen. Aus den Werten lassen sich dann Erbquoten ableiten. Wenn zum Beispiel das Grundstück A 300.000 Euro, das Grundstück B 400.000 Euro und das Grundstück C 500.000 Euro wert ist, ergibt sich ein Gesamtwert von 1,2 Mio Euro und die Erbquote für A würde 1/4, für B 1/3 und für C 5/12 betragen. Das ist alles sehr streitanfällig (Sind die Bewertungen in den Gutachten richtig?), teuer (Wer von den Erben zahlt wieviel von den Gutachten?) und es dauert ewig (Arbeitet der Sachverständige schnell, dauert es schon drei bis vier Monate bis ein Gutachten vorliegt):.

Um in solchen Problemfällen zu helfen, hat der Gesetzgeber reagiert:

§ 352a FamFG Gemeinschaftlicher Erbschein
(1) Sind mehrere Erben vorhanden, so ist auf Antrag ein gemeinschaftlicher Erbschein zu erteilen. Der Antrag kann von jedem der Erben gestellt werden.
(2) In dem Antrag sind die Erben und ihre Erbteile anzugeben. Die Angabe der Erbteile ist nicht erforderlich, wenn alle Antragsteller in dem Antrag auf die Aufnahme der Erbteile in den Erbschein verzichten.
(3) Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt, so hat er die Angabe zu enthalten, dass die übrigen Erben die Erbschaft angenommen haben. § 352 Absatz 3 gilt auch für die sich auf die übrigen Erben beziehenden Angaben des Antragstellers.
(4) Die Versicherung an Eides statt gemäß § 352 Absatz 3 Satz 3 ist von allen Erben abzugeben, sofern nicht das Nachlassgericht die Versicherung eines oder mehrerer Erben für ausreichend hält.

Es handelt sich bei § 352 Abs. 2 S. 2 FamFG um den sogenannten quotenlosen gemeinschaftlichen Erbschein

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