Rechtsfähig muss man schon sein, um erben zu können. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby
Rechtsfähig muss man schon sein, um erben zu können
Nur wer rechtsfähig ist, kann Träger von Rechten und Pflichten sein, also erben oder vererben. Die Rechtsfähigkeit beginnt mit der Vollendung der Geburt, d.h. mit der vollständigen Trennung vom Mutterleib. Die Trennung der Nabelschnur ist dazu nicht erforderlich. Nur der lebend geborene ist rechtsfähig. Der Feststellung der Lebensfähigkeit oder eines gewissen Reifegrades bedarf es nicht.
§ 1 BGB Beginn der Rechtsfähigkeit
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
Die Rechtsfähigkeit ist von der vollen Geschäftsfähigkeit zu unterscheiden. Die volle Geschäftsfähigkeit wird mit der Volljährigkeit, also mit Vollendung des 18. Lebensjahres erlangt. Mit Vollendung des 7. Lebensjahres ist man beschränkt geschäftsfähig. Es gilt also:
- 0 bis 7 Jahre: rechtsfähig aber nicht geschäftsfähig
- 7 bis 18 Jahre: rechtsfähig und beschränkt geschäftsfähig
- 7 bis 18 Jahre: rechtsfähig und voll geschäftsfähig.
Die Rechtsfähigkeit endet mit dem Tod. Damit kann die Person auch nicht mehr Eigentümer sein. Mit dem Tod der Person geht das Vermögen daher auf die Erben über. Mit dem Tode endet die Rechtfähigkeit.
Vor der Geburt kann man nicht erben und natürlich auch nicht vererben. „Vor fertiger Geburt gestorben, nichts vererbt, weil nichts erworben“, sagt der Rechtsspruch. Allerdings gilt ein Kind als vor dem Erbfall geboren, wenn es zur Zeit des Erbfalls noch ein Embryo war. Es tritt dann mit der Geburt in sein Erbrecht ein. Zur Wahrung seiner künftigen Rechte ist dem Embryo, sofern nötig, ein Pfleger zu bestellen.
§ 1912 BGB Pflegschaft für eine Leibesfrucht
(1) Eine Leibesfrucht erhält zur Wahrung ihrer künftigen Rechte, soweit diese einer Fürsorge bedürfen, einen Pfleger.
(2) Die Fürsorge steht jedoch den Eltern insoweit zu, als ihnen die elterliche Sorge zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre.
Wer aus der Geburt oder dem Tod eines Menschen ein Recht, z.B. ein Erbrecht herleiten will, hat die Tatsache der Geburt zu beweisen.