Haus bezahlt, aber kein Geld für Pflichtteil. Wie sichere ich Ehepartner ab? Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Haus bezahlt, aber kein Geld für Pflichtteil. Wie sichere ich Ehepartner ab?
Die Aufgabe erinnert an die Quadratur eines Kreises. Der Ehemann ist in zweiter Ehe verheiratet. Beide Eheleute sind Rentner. Er hat ein Kind aus erster, geschiedener Ehe, das mit ihm und der zweiten Ehefrau gebrochen hat. Der Ehemann ist älter als die Ehefrau und wird vermutlich vor ihr sterben. Er ist Alleineigentümer eines Hauses im Wert von 400.000 Euro. Es gibt einen gemeinsamen Notgroschen von 15.000 Euro, aber sonst ist kein Vermögen vorhanden. Es ist klar, dass bei dem Tod des Ehemannes das Kind aus erster Ehe seinen Pflichtteil in Höhe von 100.000 Euro gegen die Ehefrau geltend machen wird. Die Ehefrau wird dann als Witwe nicht in der Lage sein, den Pflichtteil auszuzahlen und wird das Haus im hohen Alter verkaufen und ausziehen müssen. Kann das verhindert und gleichzeitig der Lebensstandard der Witwe gesichert werden?
Es gibt eine Lösung
Die Hauptfrage ist, gibt es überhaupt eine Lösung, bei der das Kind keinen Pflichtteil geltend machen kann. Daneben stellt sich die Frage, ob man das Vermögen, das im Wesentlichen ja nur aus dem Haus besteht, so umstrukturieren kann, dass der Lebensabend der Witwe gesichert ist und sie trotzdem bis zu ihrem Tod im Haus wohnen bleiben darf. Beide Fragen können mit ja beantwortet werden. Die Lösung liegt in zwei eher unbekannten Lösungsansätzen, nämlich der
- fortgesetzten Gütergemeinschaft als ehelicher Güterstand und einer
- Immobilienrente
Aus der Mode aber effektiv: Die fortgesetzte Gütergemeinschaft
Die fortgesetzte Gütergemeinschaft ist einer der drei deutschen Güterstände für eine Ehe. Über 90 Prozent leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, die automatisch für jede Ehe gilt, wenn man beim Notar nichts anderes vereinbart hat. Daneben gibt es die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft. Die fortgesetzte Gütergemeinschaft ist eine besondere Form der Gütergemeinschaft. Sie wird durch einen Ehevertrag begründet, der beim Notar beurkundet werden muss. Die fortgesetzte Gütergemeinschaft ist allerdings aus der Mode gekommen. Kaum jemand kennt sie noch, weder Notare, noch Nachlassrichter, noch Betreuungsrichter. Bis in die 70er Jahre hinein, war sie vor allem im ländlichen Raum ein beliebter Ehevertrag. Sie hat nämlich Vorteile, die sonst kein ehelicher Güterstand hat. Der überlebende Ehegatte wird in der fortgesetzten Gütergemeinschaft nämlich nicht nur vor den Pflichtteilsansprüchen seiner Kinder geschützt, es kommt noch besser: Es gibt gar keine Pflichtteilsrecht der Kinder. Die Kinder treten zwar nach dem des zuerst verstorbenen Ehegatten an seiner Stelle in die Gütergemeinschaft ein, aber der überlebende Ehegatte muss nichts an die Kinder herausgeben und bleibt der Chef. Wenn man als Ehemann also Angst hat, dass ein missratenes Kind die Mutter mit dem Pflichtteil überzieht, ist zu überlegen, ob nicht eine fortgesetzte Gütergemeinschaft sinnvoll ist. Wir sind eine der wenigen Kanzleien, die sich im Recht der fortgesetzten Gütergemeinschaft noch richtig gut auskennt. Gerhard Ruby hat mehrere Fachartikel zu diesem besonderen Güterstand veröffentlicht.
Immobilienrente
Die Verrentung von Immobilien ist eine neue Geschäftsidee, die seit Jahren auf dem Vormarsch ist. Ein Investor – meist eine Bankengruppe oder eine Stiftung – kauft eine Immobilie gegen eine lebenslange Leibrente. Der Käufer übernimmt die Kosten für die Instandhaltung, zahlt an das Ehepaare bis zu dessen Tod eine monatliche Zusatzrente und das Ehepaar darf bis zum Tod im Haus wohnen.
Praxistipp
Wir entwerfen für Sie den Ehevertrag zur fortgesetzten Gütergemeinschaft und begleiten Sie zum Notar. Jetzt gehört – sie oben das Beispiel – das Haus in jedem Fall ihnen beiden gemeinsam. Als nächsten Schritt stellen wir Kontakt zu einem Immobilienrenten-Anbieter her. Dort wird dann die Immobilienrente gegen Hausübertragung vereinbart und notariell beurkundet. Stirbt jetzt ein Partner gibt es wegen der Fortgesetzten Gütergemeinschaft keine Pflichtteilansprüche, denen sich der überlebende Ehegatte ausgesetzt sieht. Er bezieht aber weiterhin seine Immobilienrente und darf im Haus bis an das Ende seiner Tage wohnen.