Rechtsgeschäfte von Todes wegen, erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht
Die Rechtsgeschäfte von Todes wegen sind von den Rechtsgeschäften unter Lebenden zu unterscheiden.
- Rechtsgeschäfte unter Lebenden entfalten Rechtswirkungen unter lebenden Personen
- Rechtsgeschäfte von Todes wegen entfalten Rechtswirkungen wenn die Person, die sie im Testament oder Erbvertrag angeordnet hat, stirbt.
Gut zu wissen:
Rechtsgeschäfte von Todes wegen binden den Erblasser zu seinen Lebzeiten nicht. Er kann also zu Lebzeiten anders über sein Vermögen verfügen als er es im Testament angeordnet hat und das Testament jederzeit abändern.
§ 2286 BGB Verfügungen unter Lebenden
Durch den Erbvertrag wird das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt.