Wird bei einem Erbfall das gesamte Berliner Testament eröffnet? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby
Wird bei einem Erbfall das gesamte Berliner Testament eröffnet?
Eigentlich nicht. Nach § 349 FamFG gilt:
„Bei der Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testaments sind die Verfügungen des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie sich trennen lassen, den Beteiligten nicht bekannt zu geben.“
Grds. sollen also bei einem gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten – wie dem Berliner Testament – Verfügungen des längerlebenden Ehegatten erst nach dessen Tod eröffnet werden, also nicht bereits nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten. Dazu müssen die Textteile aber abtrennbar sein. Erklären z.B. die Eheleute gemeinsam, wer nach dem Tode des längerlebenden Erbe wird oder ein Vermächtnis erhält, ist eine solche Abtrennung nicht möglich. Eine solche gemeinsame Erklärung liegt insbesondere vor, wenn die Eheleute in der Wir-Form schreiben. Liegt diese Wir-Form vor, liegt immer auch eine Verfügung des Erstversterbenden (neben der des Zweitversterbenden) vor, die bereits nach dem Tod des Zuerstversterbenden zu eröffnen ist.
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