Wird bei einem Erbfall das gesamte Berliner Testament eröffnet?

Berliner Testament für Eheleute
Berliner Testament

Wird bei einem Erbfall das gesamte Berliner Testament eröffnet? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen. 

Wird bei einem Erbfall das gesamte Berliner Testament eröffnet?

Eigentlich sollte das nicht geschehen. Nach § 349 FamFG gilt:

„Bei der Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testaments sind die Verfügungen des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie sich trennen lassen, den Beteiligten nicht bekannt zu geben.“

Grds. sollen also bei einem gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten – wie dem Berliner Testament – Verfügungen des längerlebenden Ehegatten erst nach dessen Tod eröffnet werden. Eine Eröffnung bereits nach nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten ist eigentlich untersagt. Dazu müssen die Textteile aber abtrennbar sein („soweit sie sich trennen lassen“).  Das ist oft nicht der Fall.

Erklären z.B. die Eheleute gemeinsam in der Wir-Form, wer nach dem Tode des längerlebenden Erbe wird oder ein Vermächtnis erhält, ist eine solche Abtrennung nicht möglich. Eine solche gemeinsame Erklärung liegt meistens vor, weil die Eheleute in der Wir-Form schreiben. Liegt diese Wir-Form vor, liegt immer auch eine Verfügung des Erstversterbenden (neben der des Zweitversterbenden) vor, die bereits nach dem Tod des Zuerstversterbenden zu eröffnen ist.

Beispiel:

Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Erben des Überlebenden von uns beiden sind unsere Kinder zu gleichen Teilen.

Hier sind die Verfügungen des Überlebenden auch gleichzeitig Verfügungen des Erstverstorbenen. Der Erstverstorbene hat auch für den Fall verfügt, dass er der länger lebende Ehegatte ist. Also sind alle seine Verfügungen und damit das ganze Testament zu eröffnen.

Lösungen

Man kann nun das Berliner Testament so verfassen, dass jeder nur für sich verfügt. Aber auch aus den Verfügungen des Erstverstorbenen kann natürlich auf die Verfügungen des Überlebenden zurück geschlossen werden. Aber das sind natürlich nur Rückschlüsse. 

Denkbar sind auch zwei Einzeltestamente, die zeitgleich errichtet werden. Hier wird in der Praxis nur eines eröffnet werden.

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