§ 2233 Sonderfälle Minderjährige und Blinde
§ 2233 BGB Sonderfälle Minderjährige und Blinde
Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby Kennt das BGB ein besonderes Blindentestament?
Ein besonderes „Blindentestament“ kennt das BGB nicht. Ein Blinder kann aber ein Testament nur durch mündliche Erklärung vor dem Notar errichten könne, da er Geschriebenes nicht zu lesen vermag. Besonderheiten gelten aber hinsichtlich der Blindenschrift (s.u.)
§ 2233 BGB Sonderfälle
(1) Ist der Erblasser minderjährig, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichten.
(2) Ist der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht im Stande, Geschriebenes zu lesen, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar errichten
Beherrscht der Blinde die Blindenschrift, kann er ein Testament in Blindenschrift verfassen und diese Niederschrift dem Notar übergeben. Ein eigenhändiges Testament in Blindenschrift ist wohl nicht möglich, da der Blinde die Blindenschrift mittels einer Schablone schreibt und somit individuelle Schriftzüge ausgeschlossen sind.