Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers: Weiterschenkung als Trick 17? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby
Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers: Weiterschenkung als Trick 17?
Frage: Mein Vater V hat mir – S – vor fünf Jahren sein Haus geschenkt. Es ist absehbar, dass er in ein Pflegeheim muss und dafür wird seine Rente nicht reichen. Ich weiß, dass er einen Rückforderungsanspruch auf das mir geschenkte Haus hat, wenn er seinen eigenen Unterhalt nicht mehr bestreiten kann. Kann ich das verhindern, indem ich das geschenkte Haus an meinen eigenen Sohn E, also den Enkel meines Vaters, weiterschenke?
Antwort: Nein, so einfach geht das nicht. Wenn Sie als S das vom V geschenkte Haus an den E weiterschenken, kann Ihr Vater Rückforderungsansprüche gegen E geltend machen. Durch einfaches Weiterverschenken kann man den Anspruch auf Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers nicht einfach „abwaschen“.



