Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Wie kann man jemanden „enterben“?
Vorsicht mit dem Begriff enterben! Der Laie versteht darunter etwas anderes als der Jurist.
Laien meinen, dass der Enterbte überhaupt nichts bekommen soll. Das geht in der Regel aber nicht, wenn es sich beim Enterbten um ein Kind handelt. Kinder haben nämlich regelmäßig einen Pflichtteilsanspruch. Enterben wie es der Laie versteht, erfordert Erbunwürdigkeit. Dann gibt es auch für Pflichtteilsberechtigte nichts.
Der Jurist versteht unter Enterben nur den Ausschluss von der Erbfolge, mit der Folge, dass der Pflichtteilsanspruch eben entsteht.
Nochmals: Der Laie meint mit Enterben im Prinzip die Erbunwürdigkeit. Nur bei Erbunwürdigkeit würde ein Pflichtteilsberechtigter gar nichts erhalten. Erbunwürdig ist aber nur, wer zum Beispiel
- den Verstorbenen umgebracht hat.
- Erbunwürdig ist auch, wer den Erblasser daran gehindert hat oder versucht hat ihn daran zu hindern, die Erbfolge durch Testament zu bestimmen oder zu ändern. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn er versucht hat ein fremdes Testament zu fälschen, zu unterschlagen, usw.
§ 2339 BGB Gründe für Erbunwürdigkeit
(1) Erbunwürdig ist:
1. wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht oder in einen Zustand versetzt hat, infolge dessen der Erblasser bis zu seinem Tode unfähig war, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
2. wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
3. wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
4. wer sich in Ansehung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen einer Straftat nach den §§ 267, 271 bis 274 des Strafgesetzbuchs schuldig gemacht hat.(2) Die Erbunwürdigkeit tritt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3, 4 nicht ein, wenn vor dem Eintritt des Erbfalls die Verfügung, zu deren Errichtung der Erblasser bestimmt oder in Ansehung deren die Straftat begangen worden ist, unwirksam geworden ist, oder die Verfügung, zu deren Aufhebung er bestimmt worden ist, unwirksam geworden sein würde.