Anfechtung eines Erbvertrags. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby
Anfechtung eines Erbvertrags
Ja. Besonderheiten sind, dass
- die Anfechtung nicht (wie bei einem Testament) gegenüber dem Nachlassgericht erfolgt, sondern bei der Anfechtung vertraglicher Verfügungen gegenüber dem Vertragsgegner
- die Anfechtungserklärung notariell beurkundet werden muss und dem Anfechtungsgegner die Ausfertigung der notariellen Urkunde zugehen muss (beglaubigte Abschrift genügt nicht).
Wichtig ist aber auch, dass
- die Anfechtung binnen Jahresfrist erfolgen muss seitdem der Anfechtungsgrund bekannt ist, wobei die Kenntnis des Erblasser mitgerechnet wird.