Welche Arten von Verfügungen sind im Erbvertrag nur möglich? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht in Baden-Württemberg.
Welche Arten von Verfügungen sind im Erbvertrag nur möglich?
Vertragsmäßig, also mit bindender Wirkung, können in einem Erbvertrag nur verfügt werden:
§ 2278 BGB Zulässige vertragsmäßige Verfügungen
(1) In einem Erbvertrag kann jeder der Vertragschließenden vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen treffen.
(2) Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen können vertragsmäßig nicht getroffen werden.
Natürlich sind auch andere letztwillige Verfügungen in einem Erbvertrag möglich. Sie sind dann aber nur einseitig und nicht vertraglich getroffen. Einseitige Verfügungen können jederzeit durch einfaches Testament widerrufen oder abgeändert werden. Bei vertragsmäßig verfügten Erbeinsetzungen, Vermächtnissen und Auflagen geht das nicht.