Staatserbrecht

Staat als gesetzlicher Erbe wenn keine Verwandten vorhanden sind. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby

Staat als gesetzlicher Erbe wenn keine Verwandten vorhanden sind

Ist kein Testament vorhanden, gilt die gesetzliche Erbfolge. Danach erben zunächst die Verwandten. Sind keine Verwandten des Erblassers vorhanden und war der Erblasser auch nicht verheiratet, erbt nach dem Gesetz der Staat bzw. genauer gesagt der Fiskus. Erbe ist dann der Fiskus des Bundeslandes, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Dabei wird durch Beschluss des Nachlassgerichtes festgestellt, dass ein anderer Erbe als der Staat nicht vorhanden ist. Dieser Beschluss erzeugt immer nur eine Vermutung, dass der Staat Erbe ist, da ein Verwandter theoretisch immer vorhanden sein muss. Diese Vermutung ist widerlegbar. Wenn also später weit entfernte Verwandte des Erblassers auftauchen, die ihre Erbberechtigung nachweisen können, sind die Verwandten Erben.

Mit der Erbenvermutung des Staates ist gewährleistet, dass es für jeden Nachlass einen Erben gibt, der den Nachlass abwickelt.

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