Stiftung von Todes wegen auch ohne eigenhändige Satzung wirksam. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby
Stiftung von Todes wegen auch ohne eigenhändige Satzung wirksam
Eine Stiftung von Todes wegen kann im Einzelfall auch dann formwirksam errichtet sein, wenn nur das Testament und nicht auch die Stiftungssatzung eigenhändig geschrieben und unterschrieben worden ist. Voraussetzung dafür ist aber stets, dass der Wille des Erblassers zur Errichtung einer Stiftung im Testament hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt.
Für Experten:
OLG Stuttgart v. 10.06.2009 – 8 W 501/08 –
ZEV 2010, 200