Testament: „Miteinander sterben“ kann auch für Tod des überlebenden Ehegatten gelten. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Testament: „Miteinander sterben“ kann auch für Tod des überlebenden Ehegatten gelten
Der Ehemann verfasste ein Testament,
in dem er die Frau zur Alleinerbin einsetzte. Noch am gleichen Tag verfügten die beiden Eheleute in einem weiteren Testament:
„Sollte es Gott dem Allmächtigen gefallen, dass wir beide Ehegatten miteinander durch irgendein Ereignis sterben setzen wir die nachfolgenden sechs Personen zu gleichen Teilen zu Erben ein“.
Der Ehemann starb zuerst, die Ehefrau Jahre später. Die gesetzlichen Erben hielten die Erbeinsetzung der sechs anderen Personen für unwirksam, da das Testament nur für den (seltenen) Fall des gleichzeitigen Sterbens verfasst worden sei.
Ein solches Testament ist auszulegen.
Auszulegen ist immer nach der Vorstellung der Testamentserrichter im Zeitpunkt der Abfassung des Testaments. Der Wortlaut des Testaments spielt zunächst bei der Auslegung keine Rolle. Es ist naheliegend, dass das Testament nicht nur für den sehr unwahrscheinlichen Fall des gleichzeitigen Versterbens gelten soll, sondern auch für den Normalfall des Versterbens in zeitlichem Abstand.
Das Oberlandesgericht München entschied:
Wird ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament mit der Formulierung eingeleitet, „Sollte es Gott dem Allmächtigen gefallen, dass wir beide Ehegatten miteinander durch irgendein Ereignis sterben“, kann im Einzelfall die Auslegung ergeben, dass die letztwillige Verfügung auch für den Fall gelten soll, dass die Ehegatten mit erheblichem zeitlichen Abstand versterben.
OLG München, Beschluss vom 30.07.2008 – 31 Wx 29/08