Was ist der „Dreißigste“? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell am Bodensee, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Was ist der „Dreißigste“?
Der Dreißigste ist ein Unterhalts– und Wohnanspruch, der sich auf die ersten 30 Tage nach dem Erbfall erstreckt. Er steht Familienangehörigen des Erblassers zu, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehörten und von ihm Unterhalt bezogen haben. Sie können von ihm für dreißig Tage Unterhalt beziehen und dürfen im Haus des Erblassers wie bisher dreißig Tage weiter wohnen