Die Teilung des Erbes zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Die Teilung des Erbes
Teilung ist (nur) der Teil der Auseinandersetzung unter den Erben, mit dem die Erbengemeinschaft aufgelöst und der Nachlass geteilt wird. Mit der Teilung endet die gesamthänderische Berechtigung der Miterben an den einzelnen Nachlassgegenständen. An ihre Stelle tritt die Alleinberechtigung der Miterben an den ihnen zugewiesenen Nachlassgegenständen.
Zuerst sind die Schulden zu zahlen
Nachdem die Nachlassverbindlichkeit beglichen worden sind
Der Gläubiger ist der erste Erbe,
teilen sich die Miterben den Rest des Nachlasses im Verhältnis ihrer Erbteile. Bei der Festlegung der jeweiligen Erbquoten sind Anrechnungs- bzw. Ausgleichungspflichten und Verbindlichkeiten gegenüber einzelnen Miterben zu berücksichtigen. Anteilsmäßig werden dann jedem Miterben Nachlassgegenstände in sein Privatvermögen übertragen.
Teilung in Natur
Vorrangig ist eine Teilung in Natur vorzunehmen, wenn sich die Nachlassgegenstände ohne Wertminderung zerlegen lassen. Möglich ist dabei etwa die Umwandlung des Gesamthandseigentums an einem Grundstück in sog. Bruchteilseigentum der einzelnen Miterben. Scheidet eine Teilung in natura jedoch aus, muss der Nachlass verkauft und der Erlös unter den Miterben aufgeteilt werden.
Versilberung
Grundstücke sind im Wege der Zwangsversteigerung, andere Gegenstände nach den Vorschriften über den Pfandverkauf zu Geld zu machen, wenn sich die Erben nicht vorher über einen freihändigen Verkauf einigen können.
Der Erblasser kann in seiner Verfügung von Todes wegen aber auch anordnen, dass ein bestimmter Nachlassgegenstand nicht an Fremde (Nichterben) veräußert werden soll. Der betreffende Gegenstand muss dann unter den Miterben versteigert und der Erlös unter den Miterben verteilt werden. Die Vorschriften über die Teilung sind zum Teil sehr streng gehalten, was dazu führen kann, dass auch Gegenstände veräußert werden müssen, die eigentlich der Familie erhalten bleiben sollten. Es ist dann Sache der Miterben, sich z. B. auf eine unentgeltliche Überlassung an einen der Miterben zu verständigen. Lässt sich der Gegenstand nicht verwerten, bleibt er unverwertbarer Restnachlass.
Anordnungen im Testament
Wenn der Erblasser in seiner Verfügung von Todes wegen Teilungsanordnung getroffen hat oder die Erben ein Abkommen geschlossen haben, müssen die gesetzlichen Teilungsvorschriften nicht angewandt werden. Ist Testamentsvollstreckung angeordnet, stellt der Testamentsvollstrecker einen Teilungsplan auf und führt diesen auch durch.
Ende der Erbengemeinschaft
Die Teilung ist vollzogen, wenn die Geamthandsberechtigung der Erbengemeinschaft aufgehoben ist und der Nachlass als Sondervermögen eigentlich nicht mehr existiert. Mit der Teilung erlischt die Haftung der Miterben mit dem ungeteilten Nachlass sowie die Haftung des Einzelnen mit seinem Erbteil. Bestehen bleibt nur die gesamtschuldnerische Haftung für gemeinschaftliche Nachlassschulden.