„Mediation“ im Erbrecht. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Baden-Württemberg.
„Mediation“ im Erbrecht
Wenn es Streit in der Familie wegen des Erbes gibt, ist eine Mediation eine gute Sache. Bei einer Mediation versucht man, die wahren Bedürfnisse der Familienmitglieder zu ermitteln und zu befriedigen, um einen Rechtsstreit zu vermeiden, der in der Regel 40 % des Erbes vernichtet. Bei einem Rechtsstreit geht es immer um starre Rechtspositionen. Bei der Mediation geht es um die Umformung starrer Rechts- aber auch sonstiger Positionen in wirkliche Interessen der Beteiligten (Aufklärung der Frage: Was brauche ich wirklich, also wahre Bedürfnisse, aber auch Herausarbeitung und Offenlegung meiner Wünsche, Anliegen und Befürchtungen). Man lernt seine eigenen Bedürfnisse und die des anderen (er)kennen und kann einen gemeinsame Lösung mit Hilfe des Mediators finden. Hier hilft im Erbrecht am Besten ein Fachanwalt für Erbrecht mit Mediatorausbildung, wie z.B. unser Seniorchef Gerhard Ruby, der über eine langjährige Erfahrung in diesem Bereich verfügt. Eine Mediation kann sowohl zu Lebzeiten der Eltern als auch nach ihrem Tod sinnvoll sein. Eine Mediation macht also Sinn
- bei der Planung einer vorweggenommenen Erbfolge zu Lebzeiten der Eltern
- und genauso nach dem Tod eines oder beider Elternteile, also bei einer Erbauseinandersetzung, insbesondere bei einer Erbengemeinschaft.
I. Definition
Im Gesetzentwurf für ein Mediationsgesetz wird in § 1 wie folgt definiert:
(1) Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mit Hilfe eines Mediators freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben. Die Mediation kann durchgeführt werden
1. unabhängig von einem Gerichtsverfahren (außergerichtliche Mediation)
2. während eines Gerichtsverfahrens außerhalb des Gerichts (gerichtsnahe Mediation) oder
3. innerhalb des Gerichts von einem nicht entscheidungsbefugten Richter (richterliche Mediation).
(2) Ein Mediator ist eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt.
II. Vorweggenommene Erbfolge
Bei Vermögensübertragungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge besteht oft Uneinigkeit innerhalb der Familie. Es gibt offene oder – was noch viel schlimmer sein kann – unausgesprochene Zwistigkeiten in der Familie. Es handelt sich zum einen um unterschiedliche Vorstellungen zwischen Eltern und Kindern. Es gibt aber noch häufiger Uneinigkeit unter den Geschwistern. Im Rahmen der Mediation kann eine Lösung erarbeitet werden, die im Ergebnis von allen Familienmitgliedern akzeptiert wird und – im optimalen Fall – später nicht zu neuen Konflikten führt.
III. Auseinandersetzungsmediation beim Streit zwischen Miterben
Weil der verwitwete Vater „vergessen“ hatte, ein Testamente zu schreiben, entstand unter seinen Kindern eine Erbengemeinschaft. Der latente Konflikt, der unter seinen Kindern schon immer bestanden hatte – auch wenn man nie darüber sprach -, schlug nach dem Erbfall in einen offenen Krieg um.
Erbengemeinschaften sind immer ein Pulverfass. Sie entstehen regelmäßig dann, wenn Vater oder Mutter sich davor „drückten“ in einem Testament ihre Nachfolge zu regeln. Zu solchen konfliktanfälligen Erbengemeinschaften kommt es aber auch bei Testamenten, die ohne fachanwaltliche Beratung zustande kamen. In solchen Fällen entstehen regelmäßig streitanfällige Erbengemeinschaften.
Eine Mediation durch einen erfahrenen Erbrechtsanwalt kann bei Erbengemeinschaften langjährige Gerichtsprozesse oder die Versteigerung des Familienheims und die damit verbundene drohende Vernichtung materieller aber auch immaterieller Werte verhindern.
IV. Geltendmachung des Pflichtteils
Hier ist die Mediation deshalb vorteilhaft, weil man nicht – wie beim Gericht – allein Zahlungsansprüche verwiesen ist. Das Gesetz sieht vor, dass der enterbte Pflichtteilsberechtigte Geld in Höhe seiner Pflichtteilsquote bekommt. Bei der Mediation kann man sich auch auf andere Abfindungsformen einigen (z.B. Übertragung eines Hausgrundstücks unter Nießbrauchsvorbehalt oder Anteil daran). Die eine Position ist das Verlangen auf Zahlung des Pflichtteils („Du musst zahlen“), die andere Position „Du bekommst kein Geld“. Hinter dieser Position verbergen sich wieder wahre Interessen, z.B. beim überlebenden Elternteil als Alleinerbe die Angst im Alter finanziell abgesichert zu sein und im Moment auch gar kein Geld zur Auszahlung zu haben.