Auflage: Ist eine testamentarische Auflage rechtlich erzwingbar? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Auflage: Ist eine testamentarische Auflage rechtlich erzwingbar?

Die Auflage erlegt dem Erben auf, die Auflage zu erfüllen. Aber: Bei einer Auflage gibt es keinen, dem ein Anspruch auf die Leistung zusteht. Trotzdem muss die rechtliche Erzwingbarkeit der Auflage gesichert werden. Bestimmten Personen wird das Recht gegeben, die Vollziehung der Auflage zu verlangen.

§ 2194 BGB Anspruch auf Vollziehung
Die Vollziehung einer Auflage können der Erbe, der Miterbe und derjenige verlangen, welchem der Wegfall des mit der Auflage zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde. Liegt die Vollziehung im öffentlichen Interesse, so kann auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen.

Berechtigt den Vollzug der Auflage zu verlangen, sind also der Erbe, der Miterbe und derjenige, dem der Wegfall des mit der Auflage Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde. Wenn die Vollziehung der Auflage im öffentlichen Interesse liegt, kann auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen. Ist eine Testamentsvollstreckung im Hinblick auf die Auflage angeordnet, dann steht dem Testamentsvollstrecker auch eine Vollziehungsberechtigung zu.

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