Testamentsvollstrecker muss Rechenschaft ablegen. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht.

Testamentsvollstrecker

Testamentsvollstrecker muss Rechenschaft ablegen

Der Testamentsvollstrecker ist zur Rechenschaftsablegung verpflichtet

Beendet der Testamentsvollstrecker (TV) sein Amt muss er gegenüber den Erben Rechenschaft ablegen. Er muss über seine gesamte Amtszeit und deren Ablauf so informieren, dass der Erbe sehen kann, ob und welche Ansprüche dem Erben noch gegenüber dem Testamentsvollstrecker zustehen (könnten). Solche Ansprüche brauchen nicht wirklich zu bestehen. Die Rechnungslegung kann auch jährlich verlangt werden.

So will es das Gesetz:

§ 2218 BGB Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung
(1) Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 (im Zweifel keine Übertragung auf Dritte), 666 bis 668 (Auskunft- und Rechenschaftspflicht, Herausgabepflicht, Verzinsung bei Geldverwendung), 670 (Ersatz von Aufwendungen des TV) des § 673 Satz 2 (Erbenpflichten bei Tod des TV()und des § 674 (Fiktion des Fortbestehens bei Wegfall der TV) entsprechende Anwendung.
(2) Bei einer länger dauernden Verwaltung kann der Erbe jährlich Rechnungslegung verlangen.

§ 666 BGB Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

Rechenschaft ist mehr als Auskunft

Da die Rechnungslegung den Erben in die Lage versetzen soll, etwaige Ansprüche gegen den TV geltend zu machen, verlangt die Rechnungslegung mehr als eine bloße Auskunft. Eine Auskunft muss nur das Auskunftsverlangen richtig zu erfüllen, also nicht mehr. Eine Rechnungslegung hingegen hat

  • richtig, also mit der größtmöglichen Sorgfalt erstellt, selbst wenn der TV damit eine eigene strafbare Handlung bzw. sonstige Pflichtverletzungen einräumen muss
  • vollständig, d.h. es muss dem Erben eine vollständige Übersicht über die Durchführung der Testamentsvollstreckung verschafft werden
  • verständlich, also in übersichtlicher aus sich heraus verständlicher schriftlicher Aufstellung. Die Übersendung von Belegen mit der Erklärung diese auf Wunsch mündlich zu erläutern reicht nicht.
  • nachprüfbar, also mit Belegen versehen.

Zu beachten sind auch die allgemeinen Vorschriften des §§ 259 und 260 BGB:

§ 259 BGB Umfang der Rechenschaftspflicht
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

§ 260 BGB Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von Gegenständen
(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 findet Anwendung.

Wie diese Vorschriften zeigen kann es sein, dass der Testamentsvollstrecker seine Angaben eidesstattlich versichern muss, z.B. dass er die verwendeten Gelder wirklich für den Nachlass ausgegeben hat.

Jeder Miterbe kann Rechnungslegung verlangen

Jeder Miterbe kann alleine die Rechnungslegung verlangen, allerdings immer nur die Rechnungslegung an alle Miterben, § 432 BGB.

Wie ist vom TV Rechnung zu legen?

Wie sich aus § 259 BGB ergibt hat der TV dem / den Erben eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben vorzulegen und, soweit es üblich ist, durch Erteilung von Belegen nachzuweisen, und zwar von Beginn der Amtsausführung an. Die Zusammenstellung muss einem kaufmännischen Jahresabschluss entsprechen und die einzelnen Einnahmen und Ausgaben müssen sich sich aus einer entsprechenden Buchführung und den beigefügten Belegen ergeben. Wie oben bereits ausgeführt muss die Zusammenstellung vollständig, )d richtig und aus sich heraus verständlich sein.

Wann muss Rechnung gelegt werden?

Die Rechenschaft ist nach Ausführung der Testamentsvollstreckung abzulegen; allerdings nur wenn der Erbe / ein Erbe die Rechnungslegung verlangt (vgl. § 666 BGB: „auf Verlangen … nach Ausführung des Auftrags“).Das gilt auch bei vorzeitiger Beendigung des Amts, z.B. wenn der TV sein Amt kündigt (§ 2226). Verlangt der Erbe die Rechnungslegung erst Jahre nach Beendigung des Amts kann dies treuwidrig sein.

Die jährliche Rechnungslegung nach § 2218 Abs. 2 BGB

Dauert die TV länger als ein Jahr kann der Erbe vom TV in aller Regel jährliche Rechnungslegung verlangen. Wie sie zu erfolgen hat, regelt § 259 BGB. Das Verlangen auf Rechnungslegung ist nicht nur bei der Verwaltungsvollstreckung möglich,, sondern auch bei der Abwicklungsvollstreckung, sofern diese länger als ein Jahr dauert. Wiederum kann nur Rechnungslegung von jedem Miterben, aber nur Rechnungslegung an alle verlangt werden, § 432 BGB. Das Verlangen des Erben muss sich auf ein konkretes Jahr oder auf mehrere Jahre richten. Sie kann logischerweise ab Beginn der TV verlangt werden.

Welche Frist ist dem TV für Rechnungslegung zuzubilligen? Das hängt vom Zeitraum ab, für den der Erbe die Rechnungslegung verlangt. Klar ist, dass die Frist angemessen sein muss und der TV die Rechnungslegung nicht vorwerfbar verzögern darf. Zu lang ist auf jeden Fall eine Verzögerung, die dazu führt, dass der Erbe seine Rechte nicht mehr durchsetzen kann oder ihm Schäden drohen, z.B. weil er seinen eigenen steuerlichen Obliegenheiten nicht nachkommen kann. Braucht der Erbe die jährliche Rechenschaftsablegung innerhalb einer gewissen Frist (z.B. für seine Einkommensteuererklärung), so ist das bei Feststellung des angemessenen Zeitraums für die Erstellung der jährlichen Rechnungslegung zu beachten. Die Einnahmen aus der Erbengemeinschaft (z.B. Mieteinnahmen) sind ja der Einkommensteuer jedes einzelnen Miterben unterworfen. Als angemessene Frist dürfte regelmäßig die jährliche Rechenschaftsablegung innerhalb des ersten Quartals des Folgejahres anzusehen sein.

Die jährliche Rechnungslegung ist eine Zwischenbilanz, in der die Veränderung des jeweiligen Jahres mittels einer Aufstellung darzulegen sind (Einnahmen und Ausgaben).. Zusätzlich ist zum jeweiligen Jahresende eine Vermögensübersicht zu erstellen, aus der die Veränderungen im Vermögensstatus gegenüber dem Vorjahr zu ersehen sind.

Kurzbeispiel:

Rechnungslegung über die Verwaltung des Nachlasses Margit Dörle für den Abrechnungszeitraum vom 1.1.2022 bis 31.12.2022

A. Vermögenstatus
I. Bestand des Vermögens am 1.1.2022: 110.000 Euro
II. Summe der Einnahmen vom 1.1.2022 bis 31.12.2022 (im Einzelnen siehe unten C.): 50.000 Euro
III. Summe der Ausgaben vom 1.1.2022 bis 31.12.2022 (im Einzelnen siehe unten D.): 60.000 Euro
IV. Vermögensbestand zum 31.12.2022: 100.000 Euro

B. Zusammensetzung des Vermögens zum 31.12.2022
I. Wertpapierdepot 123456: 80.000 Euro
II. Sparbuch 234567: 10.000 Euro
III. Girokonto 345678: 10.000 Euro

C. Laufende Einnahmen vom 1.1.22 bis 31.12.22
Datum / Beleg / Erläuterung bzw. Verwendungszweck / Betrag
zum Beispiel:
2.1.22 / Kontoauszug Nr. 1 / Zinseinkünfte Sparkasse / 211,56 Euro /

Summe der Einnahmen: 50.000 Euro

D. C. Laufende Ausgaben vom 1.1.22 bis 31.12.22
Datum / Beleg / Erläuterung bzw. Verwendungszweck / Betrag
zum Beispiel:
3.1.22 / Kontoauszug Nr. 2 /Stromrechnung Stadtwerke/ 102,47 Euro /

Summe der Ausgaben: 60.000 Euro

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