Anrechnung lebzeitiger Zuwendungen letztwillig anordnen

Die Anrechnung lebzeitiger Zuwendungen ist grds. letztwillig anzuordnen. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby

Anrechnung lebzeitiger Zuwendungen ist letztwillig anzuordnen

Will der Erblasser bei der Auseinandersetzung unter Miterben die Anrechnung von Vorempfängen auf den Erbteil über die dazu bestehenden gesetzlichen Regeln insbesondere in § 2050 BGB hinaus erreichen, muss er dies durch letztwillige Verfügung anordnen; für eine Erbauseinandersetzung verbindliche Anordnungen können dagegen nicht durch Rechtsgeschäft unter Lebenden getroffen werden.

Dies hat der vierte Senat des BGH in seinem Urteil vom 28. 10. 2009 – IV ZR 82/08 – festgestellt.

Im Fall ging es darum, ob Anrechnungsanordnungen auf den Erbteil, die der Erblasser mit seinem Sohn bei Schenkungen von 3.600.000 DM und 600.000 DM getroffen hatte, später im Erbfall zugunsten der überlebenden Stiefmutter des Sohnes wirken. Der Sohn war zu 1/4 und die Stiefmutter zu 3/4 Erbe geworden.

Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass nach dem Gesetz (§§ 2050, 2052 BGB) eine lebzeitige Ausgleichungsanordnung, nur bei der Zuwendung und nur hinsichtlich der Ausgleichung unter Abkömmlingen möglich ist, die als gesetzliche Erben oder im Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile zur Erbfolge gelangen.. Dieser Fall lag hier gerade nicht vor.

„In allen anderen Fällen richtet sich die Verteilung des Nachlasses unter Miterben, soweit es um Abweichungen von den gesetzlichen Erbquoten geht, nach den letztwilligen Verfügungen des Erblassers, der gem. § 2048 BGB Teilungsanordnungen treffen und einzelnen Miterben Vorausvermächtnisse aussetzen kann (§ 2150 BGB). Auf diesem Wege kann der Erblasser Auseinandersetzungsregeln Bedeutung auch in Fällen verschaffen, für die sie nach dem Gesetz an sich nicht vorgesehen sind ……

Soweit der Erblasser Bestimmungen für die Auseinandersetzung unter Miterben treffen will, muss dies also grundsätzlich durch letztwillige Verfügung geschehen; für eine Auseinandersetzung verbindliche Anordnungen können dagegen – von den Sonderfällen des § 2050 I und III BGB abgesehen – nicht durch Rechtsgeschäft unter Lebenden getroffen werden.“

Bei Schenkungen von Eltern an ihre Kinder wird nicht selten bestimmt, dass die Zuwendung später bei der Erbteilung ausgeglichen werden soll. Hierbei ist zu beachten, dass das Gesetz nur die Fälle der Auseinandersetzung zwischen Abkömmlingen als gesetzlichen Erben und testamentarischen Erben regelt, wenn letztere im Verhältnis der gesetzlichen Erbquoten eingesetzt wurden. Nur dann ist eine lebzeitige Ausgleichungsanordnung wirksam.

Der Fall zeigt, wie wichtig eine fachlich gute Testamentsberatung ist.

 

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