Erbrecht: Von den Großeltern adoptiert. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht.

Erbrecht: Von den Großeltern adoptiert

Von den Großeltern werden Kinder z.B. oft adoptiert,  wenn die leiblichen Eltern aufgrund eines Unfalls sterben oder aufgrund Drogenabhängigkeit zur Kindererziehung ungeeignet sind. Nehmen wir Letzteres an: Das Kind K wird deshalb von den Großeltern mütterlicherseits adoptiert und erhält von ihnen bereits als Kind beträchtliche Zuwendungen. Adoptivkind K stirbt aufgrund eines Autounfalls noch vor seinen leiblichen Eltern und den Großeltern. Die leiblichen Eltern meinen sie könnten erben, zumal K kein Testament hinterlassen hat. Nach dem Gesetz ist K als von den Großeltern angenommenes Kind aber deren gemeinschaftliches eheliches Kind geworden, so dass die Großeltern den K je zur Hälfte beerben. Etwas anderes gilt aber, wenn die Großeltern des K vorverstorben wären. Dann würden an die Stelle der Großeltern deren Abkömmlinge treten, zu denen eben auch die Mutter des K als Tochter der Großeltern gehört.

 

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