Sind OHG-Anteile vererblich? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Sind OHG-Anteile vererblich?
Angenommen A, B und C sind Gesellschafter der A & Co. OHG. Als Herr C verstirbt und von seiner Ehefrau allein beerbt wird, meint Frau C, mit dem Tode ihres Mannes sei sie Gesellschafterin der OHG geworden.
Hier irrt Frau C.
Bei einer Offenen Handelsgesellschaft ist die Mitgliedschaft grundsätzlich nicht vererblich. Der Tod eines Gesellschafters führt dazu, dass der verstorbene Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet und sein Anteil den verbliebenen Gesellschaftern zuwächst. Die Erbin C hat lediglich einen Abfindungsanspruch gegen die verbliebenen Gesellschafter A und B.
Eine Fortsetzung der OHG
mit Frau C wäre allerdings dann in Betracht gekommen, wenn im Gesellschaftsvertrag eine sog. Nachfolgeklausel die Beteiligung des C vererblich gestellt hätte. Dann hätte Frau C als Erbin ihres Mannes Gesellschafterin der A & Co. OHG werden können.