Unterschrift muss am Schluss des Testamentes stehen. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby
Unterschrift muss am Schluss des Testamentes stehen
Frage:
Mein verstorbener Bruder hatte ein handschriftliches Testament verfasst. Das Testament endete mit dem Datum und dem Satz „dies ist mein letzter Wille“. Es war nicht unterschrieben. Es befand sich in einem verschlossenen Umschlag, auf dem sich die Bezeichnung „Testament“ und die Unterschrift meines Bruders befanden. Dieser hatte mir das Testament zur Aufbewahrung gegeben. Ist dieses Testament gültig?
Antwort:
Ja, das Testament wurde formwirksam errichtet. Dass die Unterschrift nur auf dem Umschlag und nicht auf dem Papier steht, schadet in Ihrem Fall ausnahmsweise nicht. Zwar hat die Unterschrift Abschlussfunktion, um den Urkundstext vor nachträglichen Ergänzungen und Zusätzen zu sichern. Im Testament Ihres Bruders ist diese Abschlussfunktion durch die Verbindung zwischen dem Ende des Testamentstextes („dies ist mein letzter Wille“) und dem Umschlagtext ( „Testament“) gewahrt. Dafür sprechen auch der Verschluss des Briefes und die Übergabe an Sie zur Aufbewahrung.
Für Experten: OLG Braunschweig vom 8. 2. 2011, 7 W 82/10