🧾 Erbschaft haftet für alle Steuerschulden

Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby


⚠️ Erbschaft haftet für alle Steuerschulden

📌 Immer wieder wird folgendes übersehen: Obwohl jeder, dem etwas aus der Erbschaft vererbt oder vermacht wird, nur seine eigene Erbschaftssteuer schuldet, haften doch alle anderen Miterben bis zur vollständigen Nachlassteilung mit dem gesamten Nachlass für alle durch den Erbfall entstandenen Steuerschulden.


🧮 Beispiel aus der Praxis:

👤 Erblasser E setzt
👩‍🦰 seine Frau F und
👨‍🦱 seinen Sohn S zu Erben ein,
und vermacht seinem 🎳 Kegelbruder K das gesamte Geldvermögen in Höhe von 50.000 €.

💸 Wenn der verschuldete K das Geld verprasst, haften F und S gegenüber dem Finanzamt mit dem noch im Nachlass befindlichen Haus für die Steuerschulden des K.


❗ Was bedeutet das für Erben?

🏚️ Die Erben F und S haften mit dem Haus, obwohl K kein Erbe, sondern nur Vermächtnisnehmer ist.

😟 Das ist besonders misslich, wenn beim überschuldeten K nichts mehr zu holen ist – denn dann bleiben F und S auf den Schulden sitzen, solange die Erbengemeinschaft nicht auseinandergesetzt wurde.


💡 Fazit

Auch wenn du „nur Miterbe“ bist, haftest du mit dem gesamten Nachlass für alle beim Erbfall entstehenden Steuerschulden – auch für die anderer Erben oder Vermächtnisnehmer.

➡️ Vorsicht bei der Nachlassteilung und Vermächtniserfüllung!
➡️ Lass dich rechtzeitig beraten, bevor du Vermächtnisse auszahlst.

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Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.

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