Vaterschaftsfeststellung – ein „Muss“ für nichteheliche Kinder. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Vaterschaftsfeststellung – ein „Muss“ für nichteheliche Kinder
1. Voraussetzung für Erb- und Pflichtteilsrecht
Wenn nichteheliche Kind von ihrem Vater nicht anerkannt wurden, müssen die Kinder bei Gericht die Vaterschaftsfeststellung beantragen. Denn erst nach der Vaterschaftsfeststellung haben sie Rechte gegenüber dem Vater, insbesondere auch ein Erb- und Pflichtteilsrecht. Dies soll nach einem Gesetzesentwurf des Bundesjustizministeriums jetzt auch für die vor dem 1.07.1949 geborenen nichtehelichen Kinder gelten, die bisher kein gesetzliches Erbrecht hatten. Das geplante Gesetz schafft nun die Chance, durch einen Antrag auf Vaterschaftsfeststellung diese Ungerechtigkeit zu beseitigen. Wird die Vaterschaftsfeststellung vom Kind beantragt, ordnet das Gericht einen Vaterschaftstest an, ein DNA-Gutachten wird erstellt. Ergibt sich hieraus die Vaterschaft, besteht das gesetzlich Erbrecht.
2. Vaterschaftsfeststellung – Auch nach dem Tod des Vaters noch möglich
Die Vaterschaftsfeststellung kann auch nach dem Tod des Vaters noch eingeleitet werden. Allerdings ist dann besondere Eile geboten. Wenn der Vater z.B. feuerbestattet wird, ist der Nachweis nahezu ausgeschlossen. Ein Erbrecht besteht dann nicht.
Die Feuerbestattung kann aber durch Gerichtsbescheid verzögert werden, bis eine Gewebeprobe entnommen ist.
Bei einer Erdbestattung besteht zwar grundsätzlich die Möglichkeit einer Exhumierung. Die damit verbundenen Belastungen können durch eine Gewebeprobeentnahme vor der Beerdigung aber vermieden werden.
Deshalb sollten nichtehelich Kinder, deren Abstammung vom Vater nicht anerkannt bzw. nicht gerichtlich festgestellt wurde, möglichst frühzeitig und zu Lebzeiten ihres Vaters die Vaterschaftsfeststellung betreiben, spätestens jedoch unmittelbar nach dem Tod des Vaters die Gerichte einschalten.
3. Hintergrund
Während einer Ehe geborene Kinder gelten automatisch als Kinder des Ehemannes der Mutter. Bei nichtehelichen Kindern dagegen muss der Vater gesondert bestimmt werden. Dies geschieht entweder durch freiwillige Anerkennung seitens des Vaters in einer Erklärung gegenüber dem Familiengericht oder aber – sofern der Vater die Anerkennung verweigert – das Gericht stellt die Vaterschaft nach Antrag des Kindes fest. Hierzu ist ein Beweis für die Vaterschaft nötig; deshalb ordnet das Gericht ein DNA-Gutachten an. Nach der Vaterschaftsfeststellung sind die nichtehelichen Kinder erb- und pflichtteilsberechtigt.
Wichtig ist dies nun auch für nichteheliche Kinder, die vor dem 1.7.1949 geboren wurden. Nach derzeitigem Recht haben diese nur dann ein Erb- und Pflichtteilsrecht, wenn der Vater zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung seinen Wohnsitz im Gebiet der neuen Bundesländer hatte.
Dies wird nun anders: Nach einem Gesetzesentwurf des Bundesjustizministeriums sollen alle nichtehelichen Kinder, die vor dem 1.7.1949 geboren wurden, gegenüber ihrem Vater erb- und pflichtteilsberechtigt sein, wenn dieser nach dem 28.5.2009 verstorben ist.
Ist der Vater bereits früher verstorben, soll es bei der bisherigen Rechtslage bleiben. Nur wenn mangels Testament und sonstiger Verwandter der Staat Erbe wurde, soll das nichteheliche Kind von diesem die Auszahlung des Erbes verlangen können.