Hausübergabe gegen Leibrente. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Hausübergabe gegen Leibrente
Es ist derzeit verstärkt in der Diskussion, dass man sein Haus auch gegen Bezahlung einer lebenslänglichen Leibrente übergeben kann. Wenn dann der Wert des Hauses und der kapitalisierte Wert der lebenslänglichen Leibrente annähernd gleichwertig sind, handelt es sich nicht mehr um eine (gemischte) Schenkung, sondern um ein vollentgeltliches Rechtsgeschäft. Da es sich um ein vollentgeltliches Rechtsgeschäft handelt, kann auch hierfür keine Schenkungsteuer anfallen, da die Schenkungsteuer zur Voraussetzung hat, dass zivilrechtlich ein unentgeltlicher Vorgang gegeben ist.
Nachdrücklich darauf hinzuweisen ist aber, dass es trotzdem nicht völlig ohne Steuern geht. Zunächst einmal ist an die Grunderwerbsteuer von 5 % zu denken, die nur bei Übertragungen bei Verwandten in gerader Linie nicht anfällt. Bei einer Übergabe gegen Leibrentenzahlung vom Onkel auf den Neffen fällt aber beispielsweise Grunderwerbsteuer an.
Ebenso ist an mögliche einkommensteuerliche Folgen zu denken. Einkommensteuerlich ist die Übertragung beim Übergeber in eine Vermögensumschichtung (Tilgungsanteil/Barwert) und in einen Zinsanteil aufzuteilen. Der Tilgungsanteil kann in Form eines Spekulationsgeschäftes nach § 23 EStG der Einkommensteuer unterliegen. Dies ist aber regelmäßig die Ausnahme, da dann das Haus erst 10 Jahre beim Übergeber sein dürfte. Dagegen ist der Zinsanteil nach § 20 I Nr. 7 EStG einkommensteuerpflichtig, wenn der Übergeber die jeweiligen Freibeträge überschreitet